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Sozialrecht

VwGH: Nur in dem Fall, dass schon allein durch das Organschaftsverhältnis zum Verein Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung gegenüber dem Verein begründet wurden, kann - wie beim Geschäftsführer der GmbH - bei Beendigung des - anwartschaftsbegründenden - Angestelltenverhältnisses zum Verein davon die Rede sein, dass die Hauptleistungspflichten aus der Organfunktion bestehen bleiben

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 AlVG, VerG
Schlagworte: Arbeitslosenrecht, Verein, Geschäftsführer, Organschaftsverhältnis, Angestelltenvertrag

In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 2004/08/0221 hat sich der VwGH mit den Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit eines Geschäftsführers eines Vereins befasst:
VwGH: Nur in dem Fall, dass schon allein durch das Organschaftsverhältnis zum Verein Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung gegenüber dem Verein begründet wurden, kann - wie beim Geschäftsführer der GmbH - bei Beendigung des - anwartschaftsbegründenden - Angestelltenverhältnisses zum Verein davon die Rede sein, dass die Hauptleistungspflichten aus der Organfunktion bestehen bleiben. Ist schon diese Frage zu verneinen, kommt es auch nicht mehr darauf an, welchen Inhalt der Angestelltenvertrag hat, weil dann allein das Angestelltenverhältnis - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - die Anwartschaft begründete und bei dessen Beendigung die gesamte Hauptleistungspflicht erlöschen, somit - unter diesem Gesichtspunkt - jedenfalls Arbeitslosigkeit vorliegen würde.

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