In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 2005/08/0159 hat sich der VwGH mit der Vereitelung der Beschäftigung befasst:
VwGH: Soll mit einer arbeitslosen Person kein Beratungs-, sondern ein "Vorstellungsgespräch" geführt werden, so setzt dies voraus, dass der Unterschied deutlich gemacht wird. Die Sanktion des §§ 9 iVm 10 AlVG scheidet somit aber für ein Verhalten bei einem Termin aus, wenn dieser (auch) als "Kontrolltermin" vorgeschrieben worden ist. Die beiden Tatbestände sind folglich scharf voneinander abzugrenzen, sodass die Nichteinhaltung eines Kontrolltermines im Sinne des § 49 AlVG nicht der Vereitelung einer Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gleichgestellt werden kann.