In seinem Erkenntnis vom 20.09.2006 zur GZ 2005/08/0120 hat sich der VwGH mit § 12 Abs 4 Z 1 AlVG und der Frage befasst, ob die Wortfolge "arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt" auch den Zeitraum einer Kündigungsentschädigung umfasst:
VwGH: Die Wortfolge "arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt" des § 12 Abs 4 Z 1 AlVG ist so zu verstehen ist, dass es auf das arbeitsvertragrechtliche Bestehen eines Dienstverhältnisses ankommt. Die im Fall der Zahlung einer Kündigungsentschädigung oder einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt eintretende Verlängerung der Arbeitslosenversicherungspflicht ist nicht zu den Zeiten der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu rechnen.