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Sozialrecht

VwGH: Bei aufrechter Ehe eines Arbeitslosen kann die Behörde grundsätzlich vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes iSd § 90 ABGB ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen

20. 05. 2011
Gesetze: § 36 Abs 2AlVG, § 2 Abs 2 NH-VO
Schlagworte: Notstandshilfe, gesamte wirtschaftliche Verhältnisse, gemeinsamer Haushalt, vorübergehende Abwesenheit

In seinem Erkenntnis vom 20.09.2006 zur GZ 2003/08/0184 hat sich der VwGH mit der Notstandshilfe und dem gemeinsamen Haushalt befasst:
VwGH: Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 36 Abs 2 AlVG bzw § 2 Abs 2 NH-VO die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Das ununterbrochene gemeinsame Wohnen der Lebenspartner ist lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, jedoch für sein Vorliegen weder unter allen Umständen notwendig noch unter allen Umständen ausreichend. Es ist vielmehr jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens, unverzichtbar. Ein getrennter Haushalt des Arbeitslosen ist dann anzunehmen, wenn dieser die Kosten seiner Lebensführung (Wohnungs-, Nahrungs- und Bekleidungsaufwand) ausschließlich aus eigenen Mitteln deckt und selbständig über die Art der Deckung dieser Bedürfnisse entscheidet. Bei aufrechter Ehe eines Arbeitslosen kann die Behörde grundsätzlich vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes iSd § 90 ABGB ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen.

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