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VwGH: § 121 WRG - Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen (iZm inhaltlich unbestimmten Auflagen)

Inhaltlich völlig unbestimmte Auflagen können kein Prüfungsmaßstab dafür sein, ob die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt; es ist Sache einer Partei, im Bewilligungsverfahren darauf zu drängen, dass konkrete, einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 121 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen, Bewilligungsverfahren, inhaltlich unbestimmte Auflagen

GZ 2009/07/0033, 17.02.2011
Der Bf bringt vor, dass die Stärke der Humusschicht und das Vorhandensein eines ausreichenden Unterbodens nicht entsprechend den Auflagen im Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2005 geprüft bzw nachgewiesen worden seien. Die BH habe es pflichtwidrig unterlassen, einen landwirtschaftlichen Sachverständigen mit der Überprüfung der Bescheidauflage betreffend die Rekultivierung zu beauftragen. Erst nach der Feststellung, dass die Rekultivierung bescheid- bzw auflagengemäß erfolgt sei, hätte ein Kollaudierungsbescheid erlassen werden können.
VwGH: Die diesbezügliche Auflage 2. im Spruch des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides vom 22. Dezember 2005 sieht lediglich vor, dass der beim Aushub angetroffene Humus getrennt vom übrigen Material zu lagern und wieder oben aufzubringen ist sowie dass "Rekultivierungen" im Einvernehmen mit den Grundeigentümern zum ehestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen sind. Diese Auflage stellt in unbestimmter Weise generell auf "Rekultivierungen" ab, ohne diese näher zu konkretisieren. Entgegen der Ansicht des Bf ist in dieser Bescheidauflage von keiner bestimmten Stärke der Humusschicht und auch nicht vom Vorhandensein eines ausreichenden Unterbodens die Rede. Die vom Bf angesprochene Mindeststärke von 20 cm Humus und ausreichendem Unterboden findet sich lediglich in der in der Begründung des Bescheides wiedergegebenen Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2005.
Die iSd Beschwerdeausführungen inhaltlich völlig unbestimmte Auflage kann kein Prüfungsmaßstab dafür sein, ob die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt. Es wäre Sache des Bf gewesen, im Bewilligungsverfahren darauf zu drängen, dass konkrete, einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden. Mangels Hinweises im Spruch des Bescheides auf die Verhandlungsschrift vom 25. Oktober 2005 vermag die dort wiedergegebene Stellungnahme des Bf hinsichtlich der aufzubringenden Humusstärke und des ausreichenden Unterbodens auch nicht zu einer Konkretisierung dieser Bescheidauflage zu führen.
Aus der im § 121 Abs 1 WRG enthaltenen Regelung ergibt sich, dass in einem "Kollaudierungsverfahren" nicht nur der Projektwerber als Partei, sondern auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG gewährleisteten Rechten verletzt worden. Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen.
Wenn § 121 WRG in diesem Zusammenhang von "fremden Rechten" spricht, bleibt zu beachten, dass diese nicht mit den in § 12 Abs 2 leg cit genannten "bestehenden Rechten" gleichzusetzen sind.
Im Zusammenhang mit seinem Beschwerdevorbringen zu Flusskilometer 191,175 bis 191,141 unterlässt es der Bf jedoch darzulegen, in welches seiner wasserrechtlich geschützten Rechte diese vom Bewilligungsbescheid der BH vom 22. Dezember 2005 abweichende Ausführungsart eingreift. Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, also welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein.

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