Die Bestimmung des § 142 Abs 1 WRG betrifft "bereits bestehende Wasserbenutzungen", also solche, die beim Inkrafttreten des WRG 1959 bereits bestanden
GZ 2007/06/0130, 22.12.2010
Der Bf bestreitet die Bewilligungspflicht der Anlage, weil diese gem § 142 Abs 1 WRG nur anzeigepflichtig sei.
VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass die Bestimmung des § 142 Abs 1 WRG "bereits bestehende Wasserbenutzungen" betrifft, also solche, die beim Inkrafttreten des WRG 1959 bereits bestanden. Dies ist bezüglich der hier gegenständlichen Wasseraufbereitungsanlage, die nach dem Beschwerdevorbringen seit 16 Jahren funktioniert, offenbar nicht der Fall gewesen und wird vom Bf auch nicht dargelegt.