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VwGH: Vermeidung einer Gewässerverunreinigung - wasserpolizeilicher Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG

§ 31 Abs 3 erster Satz WRG sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich einerseits die Erlassung eines Bescheides und andererseits - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

20. 05. 2011
Gesetze: § 31 Abs 3 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, wasserpolizeilicher Auftrag, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

GZ 2009/07/0110, 26.01.2011
VwGH: Gem § 31 Abs 3 erster Satz WRG hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Diese Bestimmung sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich einerseits die Erlassung eines Bescheides und andererseits - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

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