Zu den sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 15 Abs 7 Z 2 PStG) zählt auch der Vater
GZ 2010/17/0069, 10.01.2011
Der Bf erachtet sich in seinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, als Vater des K im Geburtenbuch entsprechend dem PStG eingetragen zu sein bzw nicht "entfernt" zu werden.
VwGH: Zu prüfen ist, ob der Bf in dem von ihm behaupteten Recht denkmöglich überhaupt verletzt worden sein könnte, ob also ein subjektiv-öffentliches Recht in dieser Beziehung bestehen könnte. Ein Indiz für die Einräumung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes liegt dann vor, wenn jemandem im Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 15 Abs 7 PStG zu verweisen, wonach Parteien des Verfahrens die Person, auf die sich die Eintragung bezieht oder sonstige Personen sind, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (der dritte Fall kommt hier nicht in Betracht). Es kann nun nach Ansicht des VwGH nicht zweifelhaft sein, dass der Bf in seiner sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebenden Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung, also im Personenstand iSd § 1 Abs 2 PStG, durch die hier vorgenommene Eintragung (genau genommen "Entfernung" dieser Eintragung) berührt wird, als dadurch seine rechtlich beurkundete Stellung als Vater zu K betroffen ist.
Diese Interpretation wird auch noch durch § 15 der PersonenstandsV gestützt. Diese Verordnungsbestimmung regelt näher das Recht auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden iSd § 37 Abs 1 Z 1 PStG. Nach § 15 der PersonenstandsV zählen auch die Vorfahren zu den Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (iSd § 37 Abs 1 Z 1 PStG).
Wenn auch das subjektive Recht auf Einsicht (ua) in die Personenstandsbücher durchaus verschieden von einem subjektiven Recht, eine Entscheidung der Personenstandsbehörde zu bekämpfen, sein mag, so ist doch die im § 15 der PersonenstandsV vorgenommene Präzisierung des Begriffes der "sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird" hilfreich für die Auslegung der gleichlautenden Bestimmung im § 15 Abs 7 Z 2 PStG.
Der VwGH geht daher zusammenfassend davon aus, dass eine Verletzung des Bf in dem von ihm behaupteten Recht, das sich wiederum aus der ihm vom Gesetz verliehenen Parteistellung ableiten lässt, möglich ist, ihm also im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes Beschwerdelegitimation zukommt.
Bei den Verfahren nach dem PStG handelt es sich weitgehend um Verfahren, die auf Grund von Urkunden (vgl im hier gegebenen Zusammenhang § 15 Abs 2 Z 3 leg cit) erfolgen, jedenfalls aber (nur) der Beurkundung dienen und nicht etwa über den Personenstand konstitutiv absprechen. Das Verfahren vor den Personenstandsbehörden ist daher - jedenfalls soweit es den Beschwerdefall betrifft - nicht dafür geschaffen, eine den Personenstand betreffende (gerichtliche) Entscheidung auf die Gültigkeit und Maßgeblichkeit zu überprüfen; dies muss vielmehr grundsätzlich derjenigen Institution überlassen bleiben, von der die Entscheidung betreffend den Personenstand gefällt wurde, ist es doch - wie erwähnt - nur Aufgabe der Personenstandsbehörden den für sie ersichtlichen, maßgeblichen (inländischen) Personenstand zu dokumentieren.