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VwGH: Aufsicht über Wasserverbände - zur Frage, wie der Hinweis in § 96 Abs 1 WRG auf die "sinngemäße Anwendung des § 120 leg cit" bei der Bestellung geeigneter Personen durch die Aufsichtsbehörde zu verstehen ist; ob damit die auf die technische Bauaufsicht eingeschränkte Bestellung geeigneter Personen gemeint ist, oder ob das System bzw die Befugnisse des § 120 WRG ganz allgemein auf die Bestellung geeigneter Personen jeglichen Fachbereichs anzuwenden ist

Mit dem Hinweis der sinngemäßen Anwendung des § 120 WRG in § 96 Abs 1 WRG ist (lediglich) gemeint, dass der LH, wenn er als Aufsichtsbehörde über die Wasserverbände tätig wird, sich bei der Auswahl geeigneter Personen auch der in § 120 WRG vorgesehenen wasserrechtlichen Bauaufsicht bedienen kann, deren Aufgabe die Überprüfung der technischen Anlagen des Verbandes vor dem Hintergrund der jeweiligen Bewilligungsbescheide darstellt; die Bestellung von geeigneten Personen nach § 96 WRG, deren Aufgabe nicht in der technischen Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen, sondern in einem sonstigen Bereich der Aufsichtstätigkeiten liegt, kann daher nicht in "sinngemäßer Anwendung des § 120 WRG" erfolgen

20. 05. 2011
Gesetze: § 96 Abs 1 WRG, § 120 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Aufsicht über Wasserverbände, geeignete Personen, wasserrechtliche Bauaufsicht, technische Bauaufsicht, sonstiger Bereich, nicht-amtliche Sachverständige, Kosten, Barauslagen

GZ 2010/07/0097, 18.11.2010
Mit Bescheid des LH vom 10. Februar 2010 wurde dem Bf (burgenländischer Wasserverband) gem § 76 AVG iVm den §§ 96 Abs 1 und 120 WRG aufgetragen, die Gebühren für die Beiziehung des nicht-amtlichen Sachverständigen iHv EUR 8.092,80 für die Gebarungsprüfung der Jahre 2006 bis 2008 an das Amt der Burgenländischen Landesregierung binnen zwei Wochen mit beigelegtem Erlagschein zu entrichten.
VwGH: § 120 WRG ist mit "Bestellung einer Bauaufsicht" überschrieben und regelt die Überwachung der Ausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen durch geeignete Aufsichtsorgane, eben der wasserrechtlichen Bauaufsicht.
Die für die Wasseranlage zuständige Wasserrechtsbehörde hat diese Bauaufsicht mittels eines Bescheides nach § 120 Abs 1 WRG zu bestellen. § 120 Abs 2 WRG umschreibt inhaltlich die Aufgaben der wasserrechtlichen Bauaufsicht, die sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides erstreckt. Unter diesen einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides ist iZm der als Hauptaufgabe definierten Kontrolle der technischen Ausführung der Bauarbeiten zu verstehen, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht die Einhaltung der iZm der fach- und vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten stehenden Bedingungen des Bewilligungsbescheides zu überprüfen hat. Die wasserrechtliche Bauaufsicht ist in diesem Zusammenhang nach Abs 3 des § 120 WRG berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen vorzunehmen, Einsicht in Unterlagen etc zu verlangen, Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden und sogar die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen. Aus dem Gesamtverständnis dieser Bestimmung ergibt sich, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht nach § 120 WRG ausschließlich zur Kontrolle der vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten in technischer Hinsicht berufen ist.
Nach Ansicht des VwGH ist mit dem Hinweis der sinngemäßen Anwendung des § 120 WRG in § 96 Abs 1 WRG (lediglich) gemeint, dass der LH, wenn er als Aufsichtsbehörde über die Wasserverbände tätig wird, sich bei der Auswahl geeigneter Personen auch der in § 120 WRG vorgesehenen wasserrechtlichen Bauaufsicht bedienen kann, deren Aufgabe - wie dargestellt - die Überprüfung der technischen Anlagen des Verbandes vor dem Hintergrund der jeweiligen Bewilligungsbescheide darstellt. Diese Möglichkeit stünde dem LH als Aufsichtsbehörde ansonsten nicht offen.
Von der Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen (zur Erstattung eines Gutachtens über die technische Ausführung der Anlagen des Wasserverbandes) unterscheidet sich aber die Bestellung einer technischen Bauaufsicht "unter sinngemäßer Anwendung des § 120 WRG" durch den LH als Aufsichtsbehörde, weil der technischen Bauaufsicht auf Grundlage der oben dargestellten Befugnisse des § 120 WRG mehr bzw andere Befugnisse als einem nicht-amtlichen Sachverständigen zukommen. Die "sinngemäße Anwendung des § 120 WRG" ermöglicht es daher dem LH als Aufsichtsbehörde, sich bei Bestellung einer technischen Bauaufsicht ebenfalls dieser Möglichkeiten zu bedienen.
So wird die wasserrechtliche Bauaufsicht zwar auch bescheidmäßig bestellt (§ 120 Abs 1 WRG), allerdings reicht der Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offenstehenden Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorgans nach § 120 Abs 1 WRG aber nur soweit, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden. Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei - anders als dies gem § 53 AVG bei der Bestellung nicht-amtlicher Sachverständiger der Fall ist - kein Ablehnungsrecht eröffnet.
Der wasserrechtlichen Bauaufsicht nach § 120 WRG kommen weiters bestimmte Befugnisse nach Abs 3 dieser Bestimmung zu, die einem nicht-amtlichen Sachverständigen im Allgemeinen nicht zukämen. So dürfen sie nicht nur Mängel beanstanden, sondern auch unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einholen (§ 120 Abs 3 WRG). Bei einer "sinngemäßen Anwendung des § 120 WRG" auf die Aufsichtsorgane nach § 96 WRG käme diese Befugnis auch einem solchen Aufsichtsorgan, das zur technischen Bauaufsicht bestellte wurde, zu.
Allerdings findet der Verweis im § 96 WRG auf die "sinngemäße Anwendung des § 120 WRG" - inhaltlich gesehen - in der dort geregelten Aufsicht über die technische Ausführung von Anlagen ihre Grenze. Die Bestellung von geeigneten Personen nach § 96 WRG, deren Aufgabe nicht in der technischen Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen, sondern in einem sonstigen Bereich der Aufsichtstätigkeiten liegt, kann daher nicht in "sinngemäßer Anwendung des § 120 WRG" erfolgen. Hier handelt es sich - wie im vorliegenden Fall auch bescheidmäßig geschehen - um die Heranziehung nicht-amtlicher Sachverständiger als Aufsichtsorgane. Daraus folgt aber, dass § 120 Abs 6 WRG, wonach der Unternehmer die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu tragen hat, im gegenständlichen Fall einer Kostentragung für die durch ein Aufsichtsorgan vorgenommene Gebarungskontrolle keine Bedeutung hat.
Die belangte Behörde hätte daher den Erstbescheid, der sich trotz der missverständlichen Zitierung (auch) des § 76 AVG entscheidend auf § 120 Abs 6 WRG und somit auf eine falsche Rechtsgrundlage für den Ersatz der Barauslagen stützt, aufheben müssen.
§ 117 Abs 1 und 4 WRG, der nach Ansicht der belangten Behörde auch die Kosten des § 120 Abs 6 WRG betrifft, findet daher keine Anwendung. Es war daher im gegenständlichen Fall auch nicht zu prüfen, ob der Begriff der "Kosten" des § 117 Abs 1 WRG auch die Kosten nach § 120 Abs 6 leg cit umfasst. Die auf § 117 Abs 1 und 4 WRG gestützte Zurückweisung der Berufung erweist sich somit als rechtswidrig.

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