Die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gem § 138 Abs 1 lit a WRG darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Rechte des Betroffenen, der die Beseitigung verlangt hat, berührt sind; Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein, es sei denn, dass kein technischer Zusammenhang zum bewilligten Projekt besteht
GZ 2007/07/0006, 21.10.2010
VwGH: Die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gem § 138 Abs 1 lit a WRG darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Rechte des Betroffenen, der die Beseitigung verlangt hat, berührt sind. Die Herstellung eines anderen als des konsensgemäßen Zustandes können die Betroffenen nicht fordern.
Der rechtmäßige Zustand einer Wasserbenutzungsanlage ergibt sich zwar auch, aber nicht nur aus dem Bewilligungsbescheid, sondern auch aus dem Kollaudierungsbescheid. Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein, es sei denn, dass kein technischer Zusammenhang zum bewilligten Projekt besteht.
Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, festzustellen was bewilligt wurde und welcher Zustand dem Kollaudierungsbescheid zugrunde lag. Das ist nicht geschehen, daher kann derzeit nicht festgestellt werden, ob nicht der zur Beseitigung vorgeschriebene Zustand durch den rechtskräftigen Kollaudierungsbescheid gedeckt ist.