Bei Geruchsbelästigungen durch ein wasserrechtlich zu bewilligendes Vorhaben handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG
GZ 2010/07/0098, 18.11.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH setzt die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gem § 102 Abs 1 lit b WRG voraus, dass eine Berührung geltend gemachter wasserrechtlich geschützter Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b leg cit im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist.
Bei Geruchsbelästigungen durch ein wasserrechtlich zu bewilligendes Vorhaben handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG. Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, setzt nämlich eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der durch Geruchsimmissionen nicht bewirkt werden kann.