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VwGH: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem § 138 WRG - eigenmächtig vorgenommene Neuerungen und Betroffener

Die Eigenschaft als Betroffener kann demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der in § 138 Abs 6 WRG genannten Recht führt, selbst einzustehen hat; auch dann, wenn der Betroffene iSd § 138 Abs 6 WRG die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes abgelehnt hat, fehlt es ihm an dem für einen Antrag nach § 138 WRG erforderlichen Rechtsschutzinteresse

20. 05. 2011
Gesetze: § 138 WRG, § 12 Abs 2 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, eigenmächtig vorgenommene Neuerungen, Betroffener, Grundeigentümer

GZ 2008/07/0203, 16.12.2010
VwGH: Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln.
Als Betroffener iSd § 138 Abs 1 WRG kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die in § 12 Abs 2 WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG und das Grundeigentum.
In Bezug auf die Frage, wer tatsächlich Eigentümer der Grundfläche ist, auf welcher sich die Teichanlagen befinden, herrscht Streit im gegenständlichen Verfahren. Daran hängt sowohl die Qualifikation der mitbeteiligten Partei als Betroffener iSd § 138 Abs 6 iVm Abs 1 WRG und damit die Antragslegitimation für das gegenständliche Verfahren als auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die ohne Zustimmung erfolgte Errichtung der Teichanlagen.
Nach § 8 Z 1 VermG erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber beim Grundstück des Bf Nr 3008 um ein Grundstück, das im Grenzkataster verzeichnet ist, sodass dessen Grundgrenzen, und damit auch die Grenze zum Nachbargrundstück Nr 3013, rechtlich verbindlich nachgewiesen ist.
Der Bf meint weiters, die Mitbeteiligte habe der Teicherrichtung über lange Zeit nicht widersprochen, weshalb ihr ein Antragsrecht fehle.
§ 138 WRG gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit, bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs 6 WRG genannten Rechte abzuwehren. Die Eigenschaft als Betroffener kann aber demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der in § 138 Abs 6 WRG genannten Recht führt, selbst einzustehen hat. Auch dann, wenn der Betroffene iSd § 138 Abs 6 WRG die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes abgelehnt hat, fehlt es ihm an dem für einen Antrag nach § 138 WRG erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Dass diese Fallkonstellationen im vorliegenden Fall gegeben wären, ist aber nicht erkennbar.
Die ohne Zustimmung der mitbeteiligten Partei erfolgte Errichtung der beiden Teiche griff somit in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte als Grundeigentümerin ein; der mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Auftrag auf Rückbau der Teiche verletzt daher keine Rechte des Bf.

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