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VwGH: Ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit gem § 111 Abs 4 WRG im Bewilligungsbescheid

Die Aufnahme eines solchen Ausspruches in den Bewilligungsbescheid ist zwar zulässig, hat aber nur deklarativen Charakter; einem solchen Ausspruch kommt nur dann normativer Charakter zu, wenn die nach § 111 Abs 4 WRG als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, während ansonsten vorerst ein eigener Bescheid zu erlassen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 111 Abs 4 WRG, § 63 lit b WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Bewilligungsbescheid, ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit, deklarativer / normativer Charakter

GZ 2008/07/0160, 30.09.2010
Spruchpunkt A VIII hat folgenden Wortlaut:"Einräumung von Dienstbarkeiten gem § 111 Abs 4 WRG:Hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke gelten nach § 111 Abs 4 WRG die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt."
VwGH: Die Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 WRG treten bei Zutreffen aller Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es diesbezüglich eines bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines solchen Ausspruches in den Bewilligungsbescheid ist zwar zulässig, hat aber nur deklarativen Charakter. Einem solchen Ausspruch kommt nach der Rsp des VwGH nur dann normativer Charakter zu, wenn die nach § 111 Abs 4 WRG als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, während ansonsten vorerst ein eigener Bescheid zu erlassen ist.
Fehlt ein eindeutig bestimmter Ausspruch im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, so obliegt es der Bewilligungsbehörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid, in dem das - unerhebliche - Ausmaß bestimmt zu bezeichnen ist, erst tauglich zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen. In diesem Verfahren kann der davon Betroffene vorbringen, dass die Voraussetzungen des § 111 Abs 4 WRG gar nicht vorgelegen und die Rechtswirkungen des § 111 Abs 4 WRG nicht eingetreten seien.
Erkennt die Bewilligungsbehörde, dass die Voraussetzungen des § 111 Abs 4 WRG nicht vorliegen, dann kann der Wasserberechtigte das bewilligte Vorhaben nur verwirklichen, wenn ihm bescheidmäßig das erforderliche Zwangsrecht eingeräumt worden ist.
Der im angefochtenen Bescheid enthaltene, oben wiedergegebene Ausspruch über die Einräumung von Dienstbarkeiten gem § 111 Abs 4 WRG ist derart unbestimmt, dass ihm iSd Rsp kein normativer, sondern lediglich ein deklarativer Charakter zukommt. Dieser Ausspruch ist daher auch nicht geeignet, als Grundlage für eine Vollstreckungsverfügung zu dienen.
Ein solcher rein deklarativer Ausspruch im Bewilligungsbescheid ist aber auch nicht geeignet, Rechte des Bf zu verletzen. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid, so erweist sich die Beschwerde, die sich auch lediglich gegen einen unterstellten normativen Charakter dieses Ausspruches wandte, aber als unzulässig.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der Bf, der als Grundeigentümer der vom Projekt beanspruchten Grundflächen zur mündlichen Verhandlung geladen war, aber dort nicht erschien und auch keine Einwendungen erhob, seine Parteistellung im Verfahren verloren hat oder nicht.

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