Enthält der Spruch eines wasserpolizeilichen Auftrags nicht konkret die vom Verpflichteten vorzunehmenden Maßnahmen, sondern verweist er diesbezüglich auf den im Wasserbuch eingetragenen "rechtlichen Bestand", so ist dieser Bescheid rechtswidrig
GZ 2007/07/0005, 21.10.2010
Die Bf bringen vor, dass der Spruchpunkt b) nicht hinreichend bestimmt sei, insbesondere unklar sei, welche Maßnahmen die mitbeteiligte Wassergenossenschaft vorzunehmen habe.
VwGH: Der Spruchpunkt b) enthält nicht konkret die von der mitbeteiligten Wassergenossenschaft vorzunehmenden Maßnahmen, sondern verweist diesbezüglich auf den im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes V, Postzahl 1225, eingetragenen "rechtlichen Bestand". Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang inhaltlich rechtswidrig.
Es erscheint fraglich, ob die bloß deklarative Eintragung im Wasserbuch tatsächlich den gesetzmäßigen Zustand wiedergibt. Eine Bezugnahme auf das Wasserbuch bei der Umschreibung des herzustellenden gesetzmäßigen Zustandes erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt als fragwürdig.
Es ist daher unklar, von welchem tatsächlichen Rechtsbestand in Bezug auf die in Rede stehenden Quellfassungen auszugehen ist. Damit erweist sich der unter lit b) des angefochtenen Bescheides erteilte Beseitigungsauftrag mangels ausreichend klarer Determinierung als inhaltlich rechtswidrig. Auf das übrige Vorbringen der Bf war angesichts der Unklarheit des der mitbeteiligten Partei erteilten Auftrages nicht mehr einzugehen.