Als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde; hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln
GZ 2007/07/0005, 21.10.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln.