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VwGH: Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG

Gegenstand eines Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage; die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu prüfen

20. 05. 2011
Gesetze: § 121 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

GZ 2008/07/0220, 16.12.2010
VwGH: Gegenstand eines Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu prüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid.
Der Umstand, dass im Jahr 2000 nicht mit einem Überprüfungsbescheid, sondern mit einem Bescheid nach § 21a WRG vorgegangen wurde, spielt im gegenständlichen Kollaudierungsverfahren keine Rolle. Wenn die Bf darauf hinweist, dass die erforderliche Teichvertiefung aus technischen Gründen überhaupt nicht durchgeführt werden kann, so ist sie zum einen auf die entgegen stehenden Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im Gutachten vom 27. Oktober 2006 und zum anderen darauf zu verweisen, dass die Unmöglichkeit der Herstellung des Teiches im bewilligten Zustand dazu führen könnte, der gesamten Anlage die Kollaudierungsfähigkeit abzusprechen.

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