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VwGH: § 15 WRG - zur Parteistellung des Fischereiberechtigten

Die in § 15 WRG verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung führen

20. 05. 2011
Gesetze: § 15 WRG, § 102 WRG, § 8 AVG
Schlagworte: Wasserrecht, Fischereiberechtigte, Partei, geeignete Maßnahmen

GZ 2008/07/0194, 18.11.2010
VwGH: Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde. Die in § 15 WRG verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können daher nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung führen.
Nach der Rsp ist dem Fischereiberechtigten die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.
Der Fischereiberechtigte kann aber nicht verlangen, dass eine nachgesuchte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten Anlage eine völlig andere Anlage errichtet wird.
Den Fischereiberechtigten obliegt es nicht, öffentliche Interessen geltend zu machen; deren Wahrung ist allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde.

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