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VwGH: Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG?

Den Nachbarn ist nach dem Wortlaut des § 50 AWG im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt, sie haben nur ein Anhörungsrecht; ihnen kommt aber in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu

20. 05. 2011
Gesetze: § 50 AWG, § 2 Abs 6 Z 5 AWG
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Nachbar, Partei, vereinfachtes Verfahren

GZ 2007/07/0045, 16.12.2010
VwGH: Den Nachbarn ist nach dem Wortlaut des § 50 AWG im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt, sie haben nur ein Anhörungsrecht. Zu dem vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO vertreten aber die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die Auffassung, dass den Nachbarn in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukommt. Diese Rsp ist auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG anzuwenden.
Der Nachbarbegriff des § 2 Abs 6 Z 5 AWG entspricht im Wesentlichen jenem des § 75 Abs 2 GewO. Die Rsp zu dieser Bestimmung kann daher auch auf das AWG übertragen werden.
Nach stRsp des VwGH reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung. Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch den - in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden - möglichen Immissionsbereich bestimmt. Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von Vornherein auszuschließen ist.

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