Es reicht bereits die mögliche Beeinträchtigung von Rechten iSd § 12 Abs 2 WRG aus, um die Parteistellung zu begründen; für die Verneinung der Parteistellung reicht es nicht aus, dass durch Vorschreibung von Nebenbestimmungen ein (tatsächlicher) Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte verhindert wird
GZ 2009/07/0001, 30.09.2010
Die Bf führt aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht ihre Parteistellung verneint habe. Ihre Parteistellung sei nicht zweifelhaft, da ihr Grundeigentum "berührt" sei. Sie sei durch die Erhöhung der Konsensmenge unmittelbar berührt, da sie Wasser aus der gegenständlichen Quelle beziehe und eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne.
VwGH: Es reicht bereits die mögliche Beeinträchtigung von Rechten iSd § 12 Abs 2 WRG aus, um die Parteistellung zu begründen. Die Parteistellung ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird. Es reicht für die Verneinung der Parteistellung auch nicht aus, dass durch Vorschreibung von Nebenbestimmungen ein (tatsächlicher) Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte verhindert wird. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Nur wenn eine solche Möglichkeit nicht besteht, kann die Parteistellung verneint werden.