Im Verfahren über die Erteilung oder Erweiterung einer Zivilflugplatz-Bewilligung - dazu gehört auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes - haben die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone eines Flughafens Parteistellung; in einem Verfahren nach § 3 ZFBO (Betriebszeiten) haben Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone keine Parteistellung
GZ 2007/03/0245, 25.11.2010
VwGH: Gem § 68 LFG ist für den Betrieb und für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes eine Bewilligung - bei Flughäfen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie - erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung ist gem § 71 Abs 1 LFG ua, dass "sonstige öffentliche Interessen nicht entgegen stehen" (lit d). Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat gem § 72 Abs 1 lit e LFG Bedingungen und Auflagen zu enthalten, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71 Abs 1 LFG erforderlich sind.
Im Verfahren über die Erteilung oder Erweiterung einer Zivilflugplatz-Bewilligung - dazu gehört auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes - haben die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone eines Flughafens Parteistellung. Bei der Sicherheitszone handelt es sich um den gem §§ 86 f LFG durch Verordnung festzulegenden Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, der für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlich ist und innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses iSd § 85 Abs 1 LFG unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Ausnahmebewilligung notwendig ist. Diese Parteistellung besteht auch dann, wenn die in Rede stehende Sicherheitszone bereits bestanden hat und mit dem nunmehrigen Bescheid nicht weiter verändert wird.
Hingegen haben sonstige Anrainer, also solche Personen, deren Grund und Boden nicht unmittelbar für die Flughafenerweiterung in Anspruch genommen wird und die auch nicht Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone sind, keine Parteistellung im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligungen.
Die - auf Basis des § 74 LFG erlassene - ZFBO normiert in ihrem Abschnitt I. Aufgaben der Zivilflugplatzhalter, regelt Verbindlichkeit und Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (Abschnitt II.), weiters das Verhalten auf Zivilflugplätzen (Abschnitt III.) und Sicherheitsvorschriften für Zivilflugplätze (Abschnitt IV.). Diese Verordnung regelt also Verpflichtungen insbesondere des Halters und der Benützer von Flugplätzen; sie setzt, da der Betrieb eines Zivilflugplatzes (wie auch jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges) einer Bewilligung bedarf (§ 68 LFG), insoweit einen genehmigten Flugbetrieb voraus.
Gem § 3 Abs 1 ZFBO sind die Betriebszeiten jene Zeiten, innerhalb welcher der Halter seine Einrichtungen den Teilnehmern am Luftverkehr zur Verfügung zu halten hat. Mit der Regelung der Betriebszeiten werden also Verpflichtungen des Halters normiert (Betriebspflicht).
Einschränkungen dieser Betriebspflicht aus anderen als unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen bedürfen der Genehmigung (§ 4 Abs 2 ZFBO), während es gem § 5 Abs 2 ZFBO dem Halter frei steht, die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Aus dem Gesagten wird deutlich, dass die Regelung der Betriebszeiten in einem Verfahren nach § 3 ZFBO einem allfälligen Verfahren nach § 68 LFG (auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes erfordert, wie oben ausgeführt, eine Zivilflugplatzbewilligung) nachzufolgen hat, eine solches aber nicht ersetzen kann. In einem Verfahren nach § 3 ZFBO wird nicht über Rechte Dritter, sondern nur über die Verpflichtung des Zivilflugplatzhalters, seine Einrichtungen innerhalb des festgelegten Zeitraumes zur Verfügung zu halten, abgesprochen; Rechte Dritter, insbesondere von Eigentümern von Liegenschaften in der Sicherheitszone des Flughafens, werden insoweit nicht berührt.
Diese Beurteilung ergibt sich nicht nur aus der dargestellten Systematik des LFG, sie wird auch bestätigt durch die Regelung des § 5 Abs 2 ZFBO, die dem Zivilflugplatzhalter - ohne jede weitere Voraussetzung - eine vorübergehende Ausdehnung der Betriebszeiten ermöglicht, solange nur die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
In einem Verfahren nach § 3 ZFBO haben daher auch Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone keine Parteistellung. Diese Eigentümer sind ohnehin einem Verfahren zur Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung nach § 68 LFG beizuziehen.