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VwGH: Verstoß gegen Bewilligungspflicht nach WRG iZm beauftragtem Unternehmen

Lediglich in dem Fall, in dem der Geschäftsführer zB einer GmbH einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, alle zur Herstellung einer Wasserbenutzungsanlage erforderlichen Arbeiten durchzuführen und auch die dazu benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, kann ein Verstoß gegen eine eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschrift verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 137 WRG, § 9 VStG
Schlagworte: Wasserrecht, Bewilligungspflicht, Verstoß, beauftragtes Unternehmen

GZ 2008/07/0180, 30.09.2010
Der Bf bestreitet die Verwirklichung des zur Bestrafung führenden Tatbestandes, nämlich die Vornahme eines gem § 56 WRG bewilligungspflichtigen Eingriffes in den Wasserhaushalt ohne Vorliegen einer solchen Bewilligung, nicht. Bauherr und Auftraggeber für die Baumaßnahmen, mit denen die Probebohrung und der Pumpversuch verbunden waren, war die T; diese hat einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung einer Aufschlussbohrung und eines Pumpversuches beim Bauvorhaben "Gemeindewerke T" gestellt. Während des Verwaltungsverfahrens wurde auch nicht bestritten, dass die ohne Bewilligung vorgenommene Probebohrung und der Pumpversuch in Umsetzung dieses Ansuchens und damit im Rahmen dieses Projektes erfolgte.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, es wäre nicht der zur Vertretung der T nach außen Berufene sondern ein zur Vertretung des Auftragnehmers, des Ingenieurbüros DI G, zur Vertretung nach außen Berufener zu bestrafen gewesen, ist die Behauptung immanent, dass das Ingenieurbüro DI G bei Durchführung des Pumpversuches aus Eigenem und nicht im Namen der T tätig geworden sei.
VwGH: Als strafbarer Täter iSd § 137 Abs 1 Z 16 WRG kommt jede Person in Betracht, die einen nach § 56 bewilligungspflichtigen vorübergehenden Eingriff in den Wasserhaushalt vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt. Lediglich in dem Fall, in dem der Geschäftsführer zB einer GmbH einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, alle zur Herstellung einer Wasserbenutzungsanlage erforderlichen Arbeiten durchzuführen und auch die dazu benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, kann ein Verstoß gegen eine eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschrift verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden.

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