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VwGH: Einstweilige Verfügung nach § 122 Abs 1 WRG

Ein Privatgutachten, das Extremereignisse wie etwa ein 150-jährliches Bemessungsereignis mit Abflussspitzen von etwa 3 m3/s analysiert, ist nicht geeignet ein Einschreiten nach § 122 Abs 1 WRG zu rechtfertigen

20. 05. 2011
Gesetze: § 122 Abs 1 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, einstweilige Verfügung, Gefahr im Verzuge, öffentliche Interessen, von Amts wegen

GZ 2009/07/0135, 30.09.2010
VwGH: Der Bf verweist auf ein von ihm im Verwaltungsverfahren eingeholtes "Wasserbautechnisches Gutachten" vom 26. Oktober 2008 von DI Dr H. Diesbezüglich ist dem Bf mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass in diesem Privatgutachten von einer drohenden Gefahr keine Rede ist. Vielmehr werden Extremereignisse wie etwa ein 150-jährliches Bemessungsereignis mit Abflussspitzen von etwa 3 m3/s analysiert. Im extremen Hochwasserfall käme es demnach zu Verschlechterungen. So wäre eine Tiefenentwässerung durch den offenen Kanal besser als der gegenwärtige Zustand der Rohrleitung. Daraus lässt sich jedoch nicht - wie die belangte Behörde zutreffend festhält - die Erforderlichkeit eines Einschreitens nach § 122 Abs 1 WRG ableiten.

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