Dem Verständnis, dass nur derjenige, der seinen Sitz in Österreich hat, ein Produkt "nach Österreich einführen" kann, begegnet keinen Bedenken
GZ 2008/07/0181, 18.11.2010
Die Bf ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland, die Elektro- und Elektronikgeräte an einen Zwischenhändler in Österreich liefert. Die Bf verfügt über keinen Sitz und keine Niederlassung und auch über keinen sonstigen betriebsbezogenen Anknüpfungspunkt in Österreich.
Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde gehe von einem Begriffsverständnis aus, das nicht nachvollziehbar sei und im hier zu beurteilenden Gesetzestext keine Grundlage finde. Das AWG 2002 gehe von einem weiten Herstellerbegriff aus, der nicht nur die Produzenten von Elektro- und Elektronikgeräten sondern alle Händler umfasse, die solche Geräte unter ihrem eigenen Namen verkauften oder direkt nach Österreich importierten. Eine Einschränkung auf "nationale Importeure" sei aus dem Wortlaut der hier relevanten Gesetzesbestimmung nicht ableitbar.
VwGH: § 13a Abs 1 Z 3 AWG 2002 stellt darauf ab, dass jemand Produkte "erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt". Damit soll Art 3 lit i Unterpunkt iii der WEEE-Richtlinie 2002/96/EG umgesetzt werden, wonach ein Hersteller "derjenige ist, der die in Rede stehenden Geräte in einen Mitgliedstaat einführt oder ausführt."
Dem Verständnis der belangten Behörde, dass nur derjenige, der seinen Sitz in Österreich hat, ein Produkt "nach Österreich einführen" kann, begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Bf ergibt sich dieses Verständnis bereits aus dem Wortlaut, letztendlich aber auch aus dem Sinn der Bestimmung.
§ 13a Abs 1 Z 3 AWG 2002 umfasst in seinen beiden Tatbeständen zwei grenzüberschreitende Aktionen, nämlich einerseits die erwerbsmäßige Einfuhr nach, andererseits die Ausfuhr aus Österreich (an einen Letztverbraucher). Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, sind diese Begriffe aus dem Blickwinkel Österreichs als Bestimmungsland der grenzüberschreitenden Aktionen zu verstehen. Unter dem Aspekt, dass alle Mitgliedsstaaten Art 3 lit i Unterpunkt iii gleichermaßen in nationales Recht umgesetzt haben, ergibt sich ein geschlossenes System, in dem jedenfalls ein Rechtsunterworfener (Händler oder Zwischenhändler) die Qualifikation als Hersteller erfüllt und Adressat der aus der WEEE-Richtlinie bzw den nationalen Normen erfließenden Verpflichtungen angesehen werden kann. Ziel dieser Richtlinie ist es, stets auf einen Verantwortlichen, nämlich den sog "Hersteller", zurückgreifen zu können, dem die Einhaltung der mit dem Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten bzw -altgeräten verbundenen Pflichten obliegen (Prinzip der Herstellerverantwortung), nicht aber, alle mit solchen Geräten handelnden Personen gleichermaßen zu registrieren oder zu verpflichten.
Im vorliegenden Fall führt die Bf die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Mitgliedstaat (nämlich Deutschland) aus; diese Aktion führt dazu, dass der österreichische Zwischenhändler, an den die Geräte geliefert werden, diese Geräte in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, nämlich nach Österreich, einführt. Wie die belangte Behörde zutreffend darlegte und von der Bf auch nicht in Abrede gestellt wurde, erfüllt der österreichische Zwischenhändler den Herstellerbegriff des § 13a Abs 1 Z 3 erster Halbsatz AWG 2002 (bzw den der Art 3 lit i, Unterpunkt iii, erster Halbsatz der WEEE-RL), nicht jedoch die Bf. Die Bf führt Elektro- oder Elektronikgeräte aus Deutschland erwerbsmäßig aus, nicht aber nach Österreich ein. Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung des § 13a Abs 1 Z 3 AWG 2002 ist die Bf daher keine Normadressatin dieser Bestimmung.
Für die Verpflichtungen, die an die Herstellerqualifikation geknüpft sind, ist daher auf dem Boden der österreichischen Rechtslage der Zwischenhändler (als Hersteller nach § 13a Abs 1 Z 3 AWG 2002) verantwortlich. Damit wird dem System der Herstellerverantwortlichkeit der WEEE-Richtlinie und den damit verknüpften Zielen entsprochen.