Eine zulässige Verwertung nach § 2 Abs 4 Z 1 lit b AWG liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird
GZ 2008/07/0202, 21.10.2010
VwGH: § 2 Abs 4 Z 1 AWG definiert den Begriff des Altstoffes und spricht dabei von einer nachweislichen zulässigen Verwertung von Abfällen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird. Eine zulässige Verwertung liegt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil die Ablagerung - vom Bf unbestritten - ohne die notwendige naturschutzrechtliche und bodenschutzrechtliche Bewilligung erfolgte.