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VwGH: Altstoff und zulässige Verwertung iSd § 2 Abs 4 Z 1 lit b AWG

Eine zulässige Verwertung nach § 2 Abs 4 Z 1 lit b AWG liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 4 Z 1 AWG
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Altstoff, zulässige Verwertung

GZ 2008/07/0202, 21.10.2010
VwGH: § 2 Abs 4 Z 1 AWG definiert den Begriff des Altstoffes und spricht dabei von einer nachweislichen zulässigen Verwertung von Abfällen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird. Eine zulässige Verwertung liegt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil die Ablagerung - vom Bf unbestritten - ohne die notwendige naturschutzrechtliche und bodenschutzrechtliche Bewilligung erfolgte.

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