Nach der Lebenserfahrung hat der Umstand, dass in solchen gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie zB Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind
GZ 2007/07/0035, 18.11.2010
VwGH: Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurden die zwei Altfahrzeuge, nämlich ein Fiat Tipo 1600, Baujahr 1989, und ein Renault 9, Baujahr 1979, auf unbefestigtem Boden abgestellt, wobei sich an einem Fahrzeug noch ein augenscheinlich verunreinigter Ölfilter und beim anderen im Bremsbehälter noch Bremsflüssigkeit im Ausmaß von mindestens einem Viertel des Fassungsvermögens des Behälters befanden. Dabei stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die Aussagen des in der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2006 als Zeugen vernommenen Amtssachverständigen der Erstbehörde, der ua auf seinen Bericht vom 8. Juli 2004 verwies und sich bei seiner Vernehmung noch an den verunreinigten Ölfilter und das Vorhandensein der Bremsflüssigkeit erinnern konnte. Wenn die Beschwerde die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde mit dem Vorbringen als unrichtig bestreitet, dass - wenn überhaupt - der Aussage des Zeugen Gerhard N zufolge nur 1/32tel Liter an Bremsflüssigkeit habe festgestellt werden können, so ist damit für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. So hat der Zeuge Gerhard N laut dem Protokoll über die Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2006 über Vorhalt der Aussage des Zeugen K, der die Restmenge an Bremsflüssigkeit in diesem Umfang eingeschätzt hatte, angegeben, dass diese Menge von 1/32tel Liter Bremsflüssigkeit durchaus stimmen könne. Entgegen der Beschwerdeansicht ist jedoch auch eine Menge von mehr als 30 ml Bremsflüssigkeit, die bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, durchaus geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt herbeizuführen.
Dass beim anderen Fahrzeug noch ein verunreinigter Ölfilter angebracht gewesen ist, wird im Übrigen in der Beschwerde nicht konkretisiert in Abrede gestellt.
Nach der Lebenserfahrung hat der Umstand, dass in solchen gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie zB Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. Es wäre Sache der Bf gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an.
Dass eine Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung dieser gefährlichen Abfälle iSd § 25 Abs 1 AWG vorgelegen sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 Abs 1 Z 7 iVm § 25 Abs 1 AWG von der Bf erfüllt worden seien, begegnet daher keinem Einwand.