Der Begriff "Abfall" darf nicht eng ausgelegt werden; die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen
GZ 2008/07/0004, 18.11.2010
Die Bf bringt vor, dass es sich bei "Schrott" um einen Sammelbegriff für Metallabfälle handle, die bei einer Metallbearbeitung anfielen oder als Altmaterialien "aus dem Konsum" zurückflössen, wobei die Verwendung von Eisenschrott bei der Stahlerzeugung wirtschaftlich besonders wichtig sei, und dass demnach "Schrott" ein wichtiger und wertvoller Rohstoff mit erheblichem Marktwert sei, welcher nicht die Abfalleigenschaften iSd AWG 2002 aufweise.
VwGH: Aus den Materialen zum AWG 2002 geht hervor, dass ein wichtiges Ziel dieses Gesetzes die vollständige Umsetzung der Richtlinie über Abfälle (und der Richtlinie über gefährliche Abfälle), insbesondere durch EU-konforme Begriffsbestimmungen, ist (vgl § 89 Z 1 AWG 2002) und bei der Beurteilung, ob eine Sache Abfall ist oder nicht, die Kriterien des Abfallbegriffs unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts heranzuziehen sind, wobei der Entledigungsbegriff gegenüber dem AWG 1990 unverändert geblieben ist.
Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle idF der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-RL) ergangenen Judikatur des EuGH handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff - danach bedeutet "Abfall": alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I der Abfall-RL aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl Art 1 lit a und Anhang I, insbesondere Punkt Q 16, der Abfall-RL) - um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters zu diesem gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei. Zwar gebe die zitierte Richtlinie kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen, vor, doch habe der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand derer sich der Wille des Besitzers auslegen lasse. Solche Anhaltspunkte bestünden zB darin, ob ein bestimmter Stoff ein Produktionsrückstand - dh ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden ist - sei oder in welchem Grad die Wiederverwendung eines Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich sei.
So hat der EuGH etwa in seinem Urteil vom 11. November 2004, C-457/02 (Niselli), - darin ging es ua um die Abfalleigenschaft von beschlagnahmten Materialien aus der Verschrottung von Maschinen und Fahrzeugen und aus der Sammlung von ausrangierten Gegenständen, wobei es sich um Eisenteile, teilweise iVm anderen Metallen, handelte, die aus verschiedenen technologischen Zyklen stammten, aus denen sie als dort nicht mehr verwendbar herausgenommen worden waren - ausgeführt, der Umstand, dass der verwendete Stoff ein Produktionsrückstand sei, stelle grundsätzlich einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Besitzer sich dieses Stoffes iSd Abfall-RL entledige, entledigen wolle oder entledigen müsse; dies gelte ebenso für Verbrauchsrückstände. Es sei (zwar) möglich, einen Gegenstand, ein Material oder einen Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Herstellungs- oder Abbauverfahren entstehe, nicht als Rückstand, sondern als ein Nebenerzeugnis anzusehen, dessen sich das Unternehmen nicht iSd Abfall-RL "entledigen" wolle, sondern den oder das es unter für es vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nützen oder vermarkten wolle. Diese "Argumentation" sei (jedoch) in Anbetracht der Verpflichtung, den Begriff "Abfall" weit auszulegen, in Bezug auf Nebenerzeugnisse auf die Sachverhalte zu begrenzen, bei denen die Wiederverwendung eines Gegenstandes, eines Materials oder eines Rohstoffs nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss sei. Ein solches Ergebnis gelte jedoch nicht für Verbrauchsrückstände, die nicht als in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens wiederverwendbare Nebenprodukte eines Herstellungs- oder Abbauverfahrens angesehen werden könnten, oder für solche Rückstände, die nicht als Gebrauchtwaren eingestuft werden könnten, die mit Sicherheit und gleichartig ohne vorherige Bearbeitung wiederverwendet würden. Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen führte der EuGH in seinem Urteil weiter aus, dass die im Anlassfall streitigen Materialien, die im Anschluss sortiert und eventuell bestimmten Behandlungen unterzogen worden seien und ein sekundärer Rohstoff für die Eisen- und Stahlindustrie seien, so lange als Abfälle eingestuft werden müssten, bis sie tatsächlich zu Eisen- oder Stahlerzeugnissen wiederverwertet worden seien, das heiße, bis es sich um fertige Endprodukte des für sie vorgesehenen Bearbeitungsprozesses handle.
Ferner ist auf die hg Judikatur hinzuweisen, wonach eine Sache als Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zu beurteilen ist, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat, wobei von einer Entledigung nur dann gesprochen werden kann, wenn ein Hauptmotiv für die Weitergabe der Sachen darin gelegen war, diese loszuwerden.
Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurden in der gegenständlichen Anlage im Tatzeitpunkt nicht gefährliche Abfälle - so im Wesentlichen Eisen- und Stahlabfälle - gesammelt, verwogen, mechanisch getrennt, sortiert, zerkleinert und anschließend verkauft, wobei die angelieferten Metalle in der genannten Anlage nach Metallsorten getrennt und die getrennten Metallfraktionen direkt einer entsprechenden Schmelze außerhalb des Betriebes bei anderen Unternehmen zugeführt werden.
Aus dem Vorbringen der Bf ergibt sich nicht, dass es sich bei den in der Anlage gesammelten Materialien - laut dem Beschwerdevorbringen finde dort neben der Sammlung von Altkraftfahrzeugen die Sammlung und Sortierung von unlegiertem Eisenschrott statt, der von den Kunden des die gegenständliche Anlage betreibenden Unternehmens an dieses verkauft und geliefert werde - um "Nebenerzeugnisse" iSd oben dargestellten Rsp des EuGH gehandelt habe. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lieferanten der Schrottmaterialien derer nicht entledigen wollten; ob die Lieferanten als Voreigentümer bzw Vorinhaber der Schrottmaterialien überdies - wie in der Beschwerde behauptet - dafür ein Entgelt in Höhe des Marktwertes erhalten haben, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen (vgl in diesem Zusammenhang auch § 2 Abs 2 zweiter Satz AWG 2002) nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass die angelieferten Materialien (im Wesentlichen Eisen- und Stahlabfälle) Abfall iSd AWG 2002 darstellten, begegnet daher keinen Bedenken.