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VwGH: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes - zum wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG

Aus der dem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG zu Grunde liegenden Annahme der Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung resultiert keine Bindung für die Bewilligungsbehörde; zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG und einem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens liegt hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vor; ein solcher wasserpolizeilicher Auftrag spricht über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht desselben Vorhabens ab

20. 05. 2011
Gesetze: § 138 Abs 2 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wasserpolizeilicher Auftrag, Alternativauftrag, Bewilligungsfähigkeit, Bewilligungspflicht, Identität der Sache

GZ 2009/07/0178, 30.09.2010
VwGH: Ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG bedeutet lediglich, dass die Erteilung einer Bewilligung für die eigenmächtige Neuerung, worunter die bewilligungslose Vornahme wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen zu verstehen ist, nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Insofern hat die Wasserrechtsbehörde in diesem Verfahren eine "Grobprüfung" hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung durchzuführen. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein Alternativauftrag erteilt werden, dessen im Auftrag zum Ansuchen um Bewilligung bestehende Alternative von vornherein wegen Unmöglichkeit der Erteilung einer solchen Bewilligung sinnlos ist. Die eigentliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit hat in dem auf Grund des Antrages des Bewilligungswerbers durchgeführten Bewilligungsverfahren zu erfolgen. Daraus ergibt sich auch, dass aus der dem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG zu Grunde liegenden Annahme der Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung keine Bindung für die Bewilligungsbehörde resultiert.
Anderes hat für die Frage der Bewilligungspflicht zu gelten. Tatbestandsmerkmal eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 2 WRG ist das Vorliegen einer "eigenmächtig vorgenommenen Neuerung", also die bewilligungslose Vornahme wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen.
Zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG und einem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens liegt hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vor. Ein solcher wasserpolizeilicher Auftrag spricht über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht desselben Vorhabens ab.
Daraus folgt, dass die Bewilligungsbehörde an die dem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG zu Grunde liegende Beurteilung des Vorhabens als bewilligungspflichtig gebunden ist. Dies allerdings nur dann, wenn sich seit dem wasserpolizeilichen Auftrag weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. In rechtlicher Betrachtungsweise darf somit in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche Änderung eingetreten sein

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