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VwGH: Zur Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit nach § 63 lit b WRG

Die Unterlassung des Versuches der Behörde, auf eine gütliche Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 WRG hinzuwirken, stellt keinen zur Aufhebung eines Bescheides führenden wesentlichen Verfahrensmangel dar; eine Enteignung ist dann nicht rechtswidrig, wenn Grundstück(steil)e in Anspruch genommen werden, ohne die das zur Bewilligung anstehende Projekt technisch und wirtschaftlich nicht einwandfrei durchgeführt werden kann, wenn der für das Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen war, wenn weiters die Maßnahme im öffentlichen, das entgegenstehende Interesse des Grundeigentümers überwiegenden Interesse steht, und wenn die Art und der Umfang der Zwangsrechtsbegründung nicht unverhältnismäßig sind und das angestrebte Ziel sinnvollerweise nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 60 WRG, § 63 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Zwangsrecht, Enteignung, Dienstbarkeit, gütliche Übereinkunft, Grundbuchsmappe, Grenzkataster, richtiger Grenzverlauf

GZ 2008/07/0193, 21.10.2010
VwGH: Wie der VwGH zur Bestimmung des § 60 Abs 2 WRG, welche die Einräumung von Zwangsrechten an die Bedingung des Scheiterns einer gütlichen Übereinkunft zwischen den Beteiligten knüpft, bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt die Unterlassung des Versuches der Behörde, auf eine gütliche Übereinkunft hinzuwirken, keinen zur Aufhebung eines Bescheides führenden wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Nach der Rsp des VwGH ist eine Enteignung dann nicht rechtswidrig, wenn Grundstück(steil)e in Anspruch genommen werden, ohne die das zur Bewilligung anstehende Projekt technisch und wirtschaftlich nicht einwandfrei durchgeführt werden kann, wenn der für das Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen war, wenn weiters die Maßnahme im öffentlichen, das entgegenstehende Interesse des Grundeigentümers überwiegenden Interesse steht, und wenn die Art und der Umfang der Zwangsrechtsbegründung nicht unverhältnismäßig sind und das angestrebte Ziel sinnvollerweise nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist.
Grundlage für diese Prüfung ist das zur Bewilligung eingereichte Projekt, das eine bestimmte Leitungsführung vorsieht. Um beurteilen zu können, ob die Begründung eines Zwangsrechtes zur Leitungsführung auf davon betroffenen Grundstücken notwendig ist und den dargestellten Kriterien entspricht, muss Klarheit über die Eigentumsverhältnisse an den mit dem Zwangsrecht belasteten Grundflächen bzw - wegen der Prüfung von Alternativtrassen - an den benachbarten Grundflächen bestehen. Die Eigentumsverhältnisse an den vom betroffenen Vorhaben berührten Grundflächen bedürfen einer eindeutigen und unmissverständlichen Feststellung, bevor eine Entscheidung über die Einräumung von Zwangsrechten getroffen werden kann.
Die Bf bringen vor, die belangte Behörde habe einen Lokalaugenschein und von ihnen beantragte Zeugeneinvernahmen unterlassen, woraus nun die Problematik resultiere, dass ihre Grundstücke von Zwangsdienstbarkeiten betroffen seien, obwohl in der Natur hätte festgestellt werden können, dass die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke gar nicht notwendig gewesen wäre, weil der Kanal auf Grundstücken der Stadtgemeinde geführt und somit ein Eingriff in ihr Eigentumsrecht hintan gehalten werden könne. Die Projektspläne beruhten auf einem unrichtigen Katasterstand. Anlässlich von Grundverhandlungen mit der Stadtgemeinde am 23. Februar und am 19. Mai 2006 sei einvernehmlich eine Grundgrenze festgelegt worden, die vom Naturstand ausgehe, sodass die Kanalstränge und Kanalschächte ohnedies auf öffentlichem Gut zu liegen kämen und daher keine Zwangsrechte über ihre Grundstücke eingeräumt werden müssten.
Die belangte Behörde hat sich als Antwort auf das Vorbringen der Bf im Verwaltungsverfahren mit dem Hinweis darauf, dass die verhandelten "neuen Grundgrenzen" erst nach "Eintragung in das Grundbuch" berücksichtigt werden könnten, begnügt und sich mit diesem Vorbringen der Bf inhaltlich nicht weiter befasst. Diese Argumentation würde aber nur dann greifen, wenn die hier in Rede stehenden Grundstücke bereits im Grenzkataster erfasst wären. Diesbezüglich fehlen aber Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Ist ein Grundstück aber nicht im Grenzkataster erfasst, so kommt es nach der Judikatur des OGH für die Frage des richtigen Grenzverlaufs vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse, somit auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze an und nicht auf die Übertragung der aus den Mappenplänen ersichtlichen Grenzen in der Natur.
Die Grundbuchsmappe beurkundet nicht die Grenze; sie ist nur ein Beweismittel wie jedes andere auch. Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wird die "Papiergrenze" verbindlich. Die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, ist eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und der Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet. Nach § 8 Z 1 VermG erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen. Demgegenüber dient die Grundbuchsmappe lediglich zur "Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften" (§ 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz). Die "Papiergrenze" (Mappengrenze) nimmt nicht "am öffentlichen Glauben des Grundbuchs" teil. Die Grundbuchsmappe macht keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke, wenn sie auch ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel ist. Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs kann aber nicht bereits durch Grundbuchsauszüge oder durch Mappenkopien verlässlich bewiesen werden.
Wären daher im vorliegenden Fall die Grundstücke bereits im Grenzkataster eingetragen, so wäre der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass eine bloße Einigung darüber, die Mappe an den Naturstand anzupassen, keine Änderung der Grundgrenzen mit sich brächte und vom Katasterplan auszugehen wäre. Wären die Grundstücke aber noch nicht im Grenzkataster eingetragen, so hätte die belangte Behörde den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenzen in diesem Bereich ermitteln müssen.

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