Dem Betroffenen iSd § 138 Abs 1 WRG kommt kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass bei Verletzung öffentlicher Interessen ein wasserpolizeilicher Auftrag gegen den Liegenschaftseigentümer ergeht
GZ 2007/07/0108, 30.09.2010
VwGH: Der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene, verfahrenseinleitende Antrag der Bf zielte auf die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen den Mitbeteiligten, mit dem er zur Wiederherstellung der (ihrer Ansicht nach) eigenmächtig geänderten natürlichen Abflussverhältnisse auf dem Rückeweg verpflichtet werden sollte, und gründet sich auf die Stellung der Bf als Betroffene iSd § 138 Abs 1 WRG, nämlich als im Abs 6 genannte Inhaber bestehender Rechte nach § 12 Abs 2 WRG. Einem Betroffenen iSd genannten Bestimmungen kommt aber - nach der zweiten Alternative des § 138 Abs 1 WRG - nur das Recht zu, die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Abs 1 oder 2 zu verlangen. Das setzt im Fall des § 39 WRG voraus, dass der Eigentümer der Liegenschaft die eigenmächtige Neuerung in Form der willkürlichen Änderung der Abflussverhältnisse selbst vorgenommen hat. Dem Betroffenen kommt aber kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass bei Verletzung öffentlicher Interessen ein wasserpolizeilicher Auftrag gegen den Liegenschaftseigentümer ergeht. Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach § 138 Abs 4 WRG kommt (unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen) nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne dass einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des § 138 WRG auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektivöffentliches Recht eingeräumt wäre.
Dadurch, dass die belangte Behörde die Erlassung eines auf § 138 Abs 4 WRG gegründeten wasserpolizeilichen Auftrags nicht vorgenommen hat, sind die Bf somit nicht in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten "Recht auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem § 138 iVm § 39 WRG zur Abwehr der Verschärfung der Hochwassersituation für unsere Hofgrundstücke" verletzt. Schon von daher bedarf es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit den wiedergegebenen Beschwerdeausführungen und es liegt der in diesem Zusammenhang auch geltend gemachte Verfahrensmangel - Unterlassung von Ermittlungen zur Zustimmung des Voreigentümer zu den von den Ehegatten M gesetzten Maßnahmen - schon mangels Relevanz des Beweisthemas nicht vor.
Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund gehen aber auch die weiteren, ein Rechtsschutzdefizit unterstellenden Beschwerdeausführungen zu § 138 Abs 4 WRG ins Leere. Die diesbezügliche Meinung - die sich bei einer bloßen Wortinterpretation des § 138 Abs 4 WRG ergebende "offenkundig planwidrige Unvollständigkeit" müsse "durch Lückenfüllung ausgeglichen" werden, indem die genannte Bestimmung dahin auszulegen sei, dass der Grundstückseigentümer (nicht nur bei Ablagerungen und Bodenverunreinigungen, sondern) auch bei sonstigen eigenmächtigen Neuerungen "in die Pflicht" zu nehmen sei, wenn er diese "freiwillig geduldet" habe - bedarf daher keiner Prüfung. Im Übrigen hat aber schon der VfGH iZm der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 138 Abs 4 WRG darauf hingewiesen, dass der von der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse nachteilig Betroffene auch den Zivilrechtsweg beschreiten könne.
Soweit noch vorgebracht wird, die belangte Behörde hätte gegen den Mitbeteiligten einen wasserpolizeilichen Auftrag "zumindest unter Heranziehung" des § 138 Abs 3 WRG erlassen müssen, ist er auf die obigen Ausführungen zu § 138 Abs 4 WRG zu verweisen, die hiefür sinngemäß gelten. Abgesehen davon, dass für das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen für eine notstandspolizeiliche Maßnahme ("drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt") im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen, kommt auch bei diesem "zur Wahrung des öffentlichen Interesses" zu erlassenden wasserpolizeilichen Auftrag dem Betroffenen iSd Abs 6 kein Antragsrecht zu.