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VwGH: Antrag auf Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts durch in § 29 WRG genannte Personen?

Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten kommt im Hinblick auf die (bloß: deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, daher dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, nicht jedoch den anderen in § 29 WRG genannten Personen, Parteistellung zu

20. 05. 2011
Gesetze: § 27 WRG, § 29 WRG, § 8 AVG, § 102 Abs 1 lit c WRG, § 56 AVG
Schlagworte: Wasserrecht, Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts, Feststellung, Antrag, Partei, Berechtigter

GZ 2007/07/0011, 30.09.2010
VwGH: Es entspricht stRsp, dass im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten im Hinblick auf die (bloß: deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, daher dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, nicht jedoch den anderen in § 29 WRG genannten Personen Parteistellung zukommt. Außer dem bisher Berechtigten hat niemand rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles. Andere Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs 1 WRG) und an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs 3 WRG) - könnten stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen. Sie haben keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wurde damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist.
Die bf Wassergenossenschaft war daher nicht berechtigt, einen (förmlichen, nicht nur als Anregung auf Einleitung eines amtswegigen Verfahrens nach § 29 WRG zu deutenden) Antrag auf Feststellung des Erlöschens des im Wasserbuch für Leonhard E eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zu stellen.

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