Das allfällige Motiv für den Antrag sowie die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung spielen nach § 2 Abs 1 Z 9 NÄG keine Rolle
GZ 2010/06/0129, 23.09.2010
Der Bf bringt vor, dass die Änderung des Familiennamens der bisherigen Namensidentität der Kinder unter ihrer massiven Instrumentalisierung dazu beitragen würde, dass die Kinder eine psychische Schädigung erlitten und die Namensänderung daher rechtswidrig iSd § 3 NÄG wäre. Die Behörden wären verhalten gewesen, ein entsprechendes kinderpsychologisches Gutachten einzuholen, die Berufung auf ein Gutachten im Pflegschaftsverfahren zu einem anderen Thema sei nicht zielführend.
VwGH: Der Gesetzgeber sieht es seit der Novelle des NÄG im Jahre 1995 in § 2 Abs 1 Z 9 NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Auf genau diesen Umstand stützte sich der verfahrensgegenständliche Antrag der beiden Mitbeteiligten. Der Mutter der Mitbeteiligten kommt die alleinige Obsorge für die Mitbeteiligten zu. Das allfällige Motiv für den Antrag sowie die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung spielen dabei nach dieser Regelung keine Rolle. Wie der VwGH schon mehrfach ausgesprochen hat, bringt der Umstand, dass der Gesetzgeber im Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 9 NÄG der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, zum Ausdruck, dass allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren seien, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.
In Anbetracht des Umstandes, dass die mitbeteiligten Kinder iSd § 4 Abs 2 NÄG zugestimmt haben (und zwar auch ohne Mutter vor dem Jugendamt) erscheint die nicht näher fundierte Behauptung, eine kinderpsychologische Untersuchung hätte ergeben, dass die Kinder nicht ihren wahren Willen bekannt gegeben hätten, spekulativ. Von einer "Identitätsauslöschung" kann bei Erfüllung der ausdrücklich im Gesetz genannten Voraussetzung der Obsorge keinesfalls die Rede sein. Wenn der Bf die individuelle Beeinträchtigung der Identität der Mitbeteiligten durch die Namensänderung ins Treffen führt, tut er keine Ausnahmesituation dar, die eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnte oder die die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens durch einen Amtsachverständigen im Namensänderungsverfahrens geboten hätte erscheinen lassen. Vielmehr besteht im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt dafür, dass die Namensänderung dem Wohl der Kinder abträglich wäre (§ 3 Abs 1 Z 6 NÄG).