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VwGH: NÄG - (Teil)Änderung eines Doppelnamens

Aus der Regelung des § 3 NÄG ergibt sich ohne Ausnahme, dass ein aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname nur dann zulässig ist, wenn einer der Fälle des § 3 Abs 2 Z 1 NÄG vorliegt; dass die Beschränkungen des § 3 Abs 2 Z 1 NÄG dann nicht gelten sollten, wenn der Antragsteller rechtmäßiger Weise bereits einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 NÄG, § 3 NÄG
Schlagworte: Namensänderungsrecht, (Teil)Änderung eines Doppelnamens

GZ 2010/06/0064, 23.09.2010
Die Bf beantragt die Änderung ihres Familiennamens, eines Doppelnamens, nämlich "M-K" in "M-G". Sie lebe mit Ing HG seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft und es sei am 30. November 2008 ihr gemeinsamer Sohn auf die Welt gekommen. Sie wolle in absehbarer Zeit keine Ehe eingehen. Da sie in einer konservativen Gegend in Wien wohne, sei sie öfters unangenehmen Aussagen, Blicken und auch Fragen ausgesetzt, dass ihr Kind als Vater jemand angeben müsse, der nicht den Namen des Kindes trage. Die beantragte Namensänderung würde für ihren Sohn die Akzeptanz und den sozialen Kontakt für ihr Kind und sie in der Öffentlichkeit wesentlich verbessern.
Die Bf macht geltend, dass sie nicht die Änderung ihres Familiennamens in einen Doppelnamen beantragt habe, sondern dass sie einen seit ihrer Geburt geführten Doppelnamen zu einem Teil "tauschen" möchte und dafür auch triftige Gründe vorgebracht habe. Ein derartiger Antrag sei durch § 2 Abs 1 Z 10 und auch Z 11 NÄG gedeckt, weil diese Änderung des Familiennamens aus den von ihr angeführten und glaubhaft gemachten Gründen erforderlich sei, um in ihrer Umgebung ohne Diskriminierung zu leben. Ein uneheliches Kind werde in jenem Gebiet, in dem sie in Wien lebe, nach wie vor sowohl in der allgemeinen Verkehrsauffassung als auch bei einem in einigen Jahren in Betracht kommenden Schulbesuch diskriminiert. Wenn eine solche Änderung nach dem Gesetz bei einem einfachen Familiennamen ohne weiteres möglich wäre, scheine es berechtigt, dies auch solchen Antragstellern zuzugestehen, die nicht einen anderen Doppelnamen wünschen, sondern nur die Teiländerung des Familiennamens, wobei nur ein Namensteil - wie bei einem einfachen Namen - geändert werden solle. Wenn sich die belangte Behörde zur Ablehnung ihres Antrages auf § 3 Abs 2 NÄG stütze, übersehe sie, dass sich diese Bestimmung allein auf Handlungen iZm einer Ehe bezöge, was in ihrem Fall nicht gegeben sei. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung könne aber nicht Anlass für eine Ablehnung sein.
VwGH: Auch im vorliegenden Namensänderungsverfahren der Bf, die sich auf die Gründe des § 2 Abs 1 Z 10 oder 11 NÄG stützen kann, ist der Versagungsgrund des § 3 Abs 1 Z 4 NÄG beachtlich, nach dem die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden darf, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist. Dies gilt auch in einem Fall, in dem der betreffende Antragsteller rechtmäßig einen Doppelnamen führt. Auch in einem solchen Fall ist die Namensänderung in einen geänderten Doppelnamen gem § 3 Abs 2 Z 1 lit a NÄG zulässig, wenn der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann. Der von der Bf beantragte Doppelname ist unbestritten kein solcher iSd § 3 Abs 2 Z 1 lit a NÄG.
Aus der Regelung des § 3 NÄG ergibt sich ohne Ausnahme, dass ein aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname nur dann zulässig ist, wenn einer der Fälle des § 3 Abs 2 Z 1 NÄG vorliegt. Dass die Beschränkungen des § 3 Abs 2 Z 1 NÄG dann nicht gelten sollten, wenn der Antragsteller rechtmäßiger Weise bereits einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.
Nach Ansicht der Bf liege eine Diskriminierung von rechtmäßigen Trägern von Doppelnamen im Hinblick auf den Ablehnungsgrund des § 3 Abs 1 Z 4 NÄG vor, weil solche Personen bei Beantragung einer Teiländerung ihres Namens ihren Doppelnamen zur Gänze aufgeben müssten, also auch den Teil, den sie beibehalten wollten. Das Gesetz wolle aber nur neue Doppelnamen verhindern. Ein solcher Fall liege aber bei einer Teiländerung eines bestehenden echten Doppelnamens - wie von der Bf beantragt - nicht vor. Dies ergebe sich auch aus der Regelung, nach der bei Eheschließungen, wenn auch personenbezogen, Namensänderungen bis zu einer Reihung von drei Namen nebeneinander möglich seien.
Dazu ist auszuführen, dass der Bundesgesetzgeber - wie dies aus den Regelungen der §§ 2 und 3 NÄG abzuleiten ist -, grundsätzlich von einem Familiennamen ausgeht und zusammengesetzte Namen nur im Rahmen des § 3 Abs 2 NÄG zulässt. Eine derartige Rechtslage im Bereich des Namensänderungsrechtes erscheint nach Ansicht des VwGH gleichheitsrechtlich nicht bedenklich. Wie sich dies auch aus den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz des NÄG ergibt, soll das Entstehen von neuen zusammengesetzten Namen - wie dies auch den Regelungen betreffen das Ehenamensrecht gem § 93 ABGB durch die Novelle des ABGB, BGBl Nr 412/1975, entspricht - grundsätzlich vermieden werden.
Die Bf meint weiters, es mute die Ansicht der belangten Behörde geradezu archaisch an, nach der das gemeinsame Kind nicht den Namen des Vaters tragen könne, weil es das Gesetz nicht zulasse. Nach ihrer Ansicht habe der Gesetzgeber eine Teiländerung eines Doppelnamens bei den Versagungsgründen offensichtlich nicht im Auge gehabt. Ein öffentliches Interesse, eine Teiländerung eines Doppelnamens auf Grund der dargelegten triftigen Gründen zu versagen, stehe mit einer teleologischen Interpretation des NÄG in offenkundigem Widerspruch.
Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie dargelegt ergibt sich aus der Regelung des § 3 NÄG, dass aus mehreren Namen zusammengesetzte Familiennamen nur im Rahmen der im Abs 2 Z 1 dieser Bestimmung vorgesehenen Gründen zulässig ist. Dies gilt uneingeschränkt, also auch dann, wenn der Antragsteller bereits rechtmäßiger Weise einen Doppelnamen trägt. Auch eine teleologische Interpretation des NÄG kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zutreffend hat die belangte Behörde die Ansicht vertreten, dass auch eine Teiländerung eines rechtmäßig geführten Doppelnamens unter diese Bestimmung fällt und einen neuen zusammengesetzten Namen darstellt.

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