§ 38 WRG spricht von anderen "Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses", worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird, und knüpft nicht an den Bauwerksbegriff an; die Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG knüpft nicht an das Vorliegen von Gefahrensituationen im Falle eines Extremhochwasserereignisses an, sondern besteht gänzlich unabhängig davon
GZ 2008/07/0135, 30.09.2010
VwGH: Aus einem Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die von der mitbeteiligten Partei errichteten Anlagen keine Bauwerke iSd Steiermärkischen Baugesetzes seien, weshalb auch keine Bewilligungspflicht nach § 38 WRG gegeben wäre. Für die Bewilligungspflicht gem § 38 WRG ist es aber völlig belanglos, ob eine im Hochwasserabflussbereich errichtete Anlage iSd Steiermärkischen Baugesetzes baubewilligungspflichtig ist oder nicht.
§ 38 WRG spricht von anderen "Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses", worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird, und knüpft nicht an den Bauwerksbegriff an. Auch Entenkäfige, Holzhütten und Unterstände können daher nach § 38 WRG wasserrechtlich genehmigungspflichtig sein, wenn sie im Hochwasserabflussbereich des § 38 Abs 3 WRG zu liegen kommen.
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach durch die Anlagen auch deshalb keine Beeinflussung des Hochwasserabflusses zu erwarten seien, weil diese bei einem extremen Hochwasserereignis abgeschwemmt werden könnten, und eine Verklausung des unterliegenden Kraftwerkes nur in untergeordnetem Ausmaß zu erwarten wäre, da dort jedenfalls aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit einem starken Treibholzanteil zu rechnen wäre, sind ebenfalls rechtlich verfehlt. Die Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG knüpft nicht an das Vorliegen von Gefahrensituationen im Falle eines Extremhochwasserereignisses an, sondern besteht gänzlich unabhängig davon. Werden weder öffentliche Interessen noch Interessen Dritter beeinträchtigt, ist diese Bewilligung zu erteilen. Träfe das von der belangten Behörde dargestellte Szenario zu (was aber fachlich zu klären wäre), entfiele daher nicht die Bewilligungspflicht für die Anlagen im Hochwasserabflussbereich, sondern es wäre eine entsprechende Bewilligung zu erteilen.
Eine weitere maßgebliche rechtliche Erwägung des angefochtenen Bescheides stützt sich auf das Gutachten des Sachverständigen der Berufungsbehörde, wonach sich die Anlagen und Einbauten im Anlagenbereich eines Kraftwerkes befänden, weshalb ebenfalls keine Bewilligungspflicht nach § 38 WRG bestehe. Auch dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen. Für die Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung kommt es ausschließlich darauf an, ob die Anlagen und Einbauten innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer (Hochwasserabflussgebiet iSd § 38 Abs 3 WRG) liegen oder nicht. Darauf, ob die in Rede stehenden Anlagen gleichzeitig im Bereich der Stauwurzel eines unterliegenden Kraftwerkes liegen - was allerdings den Schluss nahe legt, dass sich die Anlagen im Flussgebiet selbst, und damit jedenfalls im Hochwasserabflussgebiet, befinden -, kommt es bei dieser Beurteilung nicht an.