Kann ein schulpflichtiges Kind eine bestimmte Schule nicht besuchen, so haben die Eltern bzw Erziehungsberechtigten für den Besuch des Kindes in einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen bzw für häuslichen Unterricht gem § 11 SchulpflichtG
GZ 2008/10/0304, 12.08.2010
VwGH: Gem § 24 Abs 1 SchulpflichtG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gem § 24 Abs 4 SchulpflichtG eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 220,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Im Beschwerdefall steht zunächst unbestritten fest, dass die schulpflichtigen Kinder des Bf im (näher angeführten) Zeitraum weder an einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule, noch im Rahmen des sog häuslichen Unterrichts (§ 11 SchulpflichtG) unterrichtet wurden. Der Bf ist jedoch der Auffassung, dass ihm daraus kein Vorwurf zu machen sei, weil er alles in seiner Macht Stehende unternommen habe, um einen Schulbesuch seiner Kinder an der Privatschule gegen den Willen des Schulerhalters durchzusetzen.
Er übersieht dabei, dass Eltern und Erziehungsberechtigte ihrer Verpflichtung gem § 24 Abs 1 SchulpflichtG, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen haben, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw für häuslichen Unterricht zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten nämlich dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen. Kann ein schulpflichtiges Kind eine bestimmte Schule daher nicht besuchen, so haben die Eltern bzw Erziehungsberechtigten für den Besuch des Kindes in einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen bzw für häuslichen Unterricht gem § 11 SchulpflichtG.
Im vorliegenden Fall wurde es den schulpflichtigen Töchtern des Bf verwehrt, die von ihnen besuchte Privatschule weiter zu besuchen. Es war ihnen daher im vorgeworfenen Zeitraum nicht möglich, die Schulpflicht an dieser Schule zu erfüllen. Dennoch hat der Bf die Schulplätze, die an einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zur Verfügung gestellt wurden, nicht in Anspruch genommen, sondern sich darauf beschränkt, exekutionsrechtliche Schritte gegen den Erhalter der Privatschule zu setzen, mit denen das Ziel des Besuches dieser Schule durch seine Töchter jedoch im Zeitraum vom 13. Februar bis 29. Juni 2007 nicht erreicht wurde. Er hat daher nicht alles in seiner Macht Stehende getan, um für die Erfüllung der Schulpflicht durch seine schulpflichtigen Töchter zu sorgen.
Daran vermag der Hinweis auf die Bedeutung der speziellen religiösen Ausrichtung der Privatschule nichts zu ändern, weil ein Besuch dieser Schule den Kindern des Bf trotz seiner Bemühungen im vorgeworfenen Zeitraum eben nicht möglich war, sodass sie ihre Schulpflicht an dieser Schule nicht erfüllen konnten. Dass in einem solchen Fall, in dem eine schulische Ausbildung, die bestimmte religiöse Zielsetzungen berücksichtigt, nicht Platz greifen kann, von der Erfüllung der Schulpflicht überhaupt abgesehen werden könne, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Soweit der Bf vorbringt, es liege ihm kein Verschulden zur Last, weil die an öffentlichen Pflichtschulen fehlende Geschlechtertrennung für seine Töchter nicht oder nur schwer reversible Folgen gehabt hätte, hat er konkrete Umstände, denen zufolge sein Verhalten durch Notstand entschuldigt oder gerechtfertigt gewesen wäre nicht aufgezeigt.