§ 31 Abs 3 WRG ermächtigt die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführen
GZ 2007/07/0036, 16.07.2010
Strittig ist, ob die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen "zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich" iSd § 31 Abs 3 WRG sind.
VwGH: Die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs 3 WRG erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des eingetretenen Gefährdungsfalles. Auch aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des VwGH vom 6. August 1998, 96/07/0053, ergibt sich, dass die den Gegenstand einer Anordnung nach § 31 Abs 3 WRG bildenden Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen dann als erforderlich zu beurteilen sind, wenn sie der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebieten.
Die Vorschriften des WRG betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen greifen nicht nur dort, wo eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Gewässers zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der Gefährdung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht werden kann. § 31 Abs 3 WRG ermächtigt daher die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführen. Dass mit der primär verfolgten Sanierungsvariante "Bodenaushub" nur ein Teil der Kontamination erfasst werden kann, steht dem Auftrag von diesbezüglichen Erkundungsmaßnahmen somit nicht entgegen.
Angesichts dessen ist nicht zu sehen, dass die (amts)sachverständig vorgeschlagene Vorgangsweise, zunächst den - durch die bisherigen Erkundungsmaßnahmen mangels Bohrungen bis zum Grundwasser und mangels sicherer Kenntnis über die Grundwasserströmungsrichtung nicht ausreichend ermittelten - Schadensbereich detailliert zu erfassen, auf unschlüssigen Prämissen beruhte. Entgegen der Beschwerdemeinung sind die hiefür angeordneten Maßnahmen daher als "erforderlich" iSd § 31 Abs 3 WRG anzusehen, um darauf aufbauend nach Bestimmung der Lage und räumlichen Verteilung des ausgetretenen Heizöls im inhomogenen Untergrund und nach Untersuchung des Grundwassers in bisher nicht geprüften Bereichen die aktuell (noch) bestehende Gefährdung abzuschätzen und ein endgültiges Sanierungskonzept zu erarbeiten.
Bei den wegen des öffentlichen Interesses an der Reinhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen iSd § 31 Abs 3 WRG spielen finanzielle Belastungen, die aus ihrer Realisierung resultieren können, keine entscheidende Rolle.