Home

Sonstiges

VwGH: Namensänderung - reicht die biologische Vermutung der Vaterschaft aus, um § 2 Abs 1 Z 8 NÄG anwenden zu können?

Die bloße biologische Vermutung der Vaterschaft reicht nicht aus, um § 2 Abs 1 Z 8 NÄG anwenden zu können

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 1 Z 8 NÄG
Schlagworte: Namensänderungsrecht, biologische Vermutung der Vaterschaft

GZ 2007/06/0204, 23.06.2010
Die Bf beantragte die Änderung ihres Familiennamens auf den Familiennamen des Mitbeteiligten und begründete dies damit, dass der Mitbeteiligte ihr leiblicher Vater sei. Als Beweismittel legte die Bf ein Gutachten vor, worin die Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Mitbeteiligten mit 99,99% ("Vaterschaft praktisch erwiesen") angegeben wurde.
VwGH: Die belangte Behörde hat ihren Bescheid darauf gestützt, dass im gegenständlichen Fall keine rechtliche Grundlage für die Anwendung des § 2 Abs 1 Z 8 NÄG bestehe, da der Mitbeteiligte aus rechtlicher Sicht kein Elternteil der Bf sei. Er habe weder die Vaterschaft zur Bf anerkannt noch sei vom Gericht ein Beschluss über die Feststellung der Vaterschaft des Mitbeteiligten ergangen. Die bloße biologische Vermutung der Vaterschaft reiche nicht aus, um § 2 Abs 1 Z 8 NÄG anwenden zu können.
Die Bf bringt dazu vor, dass § 2 Abs 1 Z 8 NÄG von einem biologischen Elternbegriff ausgehe, da ansonsten niemals ein außereheliches Kind den Namen des außerehelichen Vaters aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erhalten könnte. Der Elternbegriff des NÄG entspreche demnach nicht dem Elternbegriff, wie er in § 138 ABGB enthalten sei.
Eine derartige Anlehnung an den biologischen Elternbegriff kann weder dem Wortlaut des § 2 Abs 1 Z 8 NÄG noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Elternbegriff des § 2 Abs 1 Z 8 NÄG dem des ABGB entspricht. Ein Anerkenntnis liegt im gegenständlichen Fall unbestritten nicht vor, sodass es sich erübrigt, auf ein solches näher einzugehen. Eine Anpassung an den Namen des Vaters ist im Übrigen aber auch nach § 2 Abs 1 Z 8 NÄG nur dann möglich, wenn das (verwandtschaftliche) Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind rechtswirksam festgestellt ist (oder eben die rechtliche Vermutung der ehelichen Vaterschaft greift). Die Ehelichkeitsvermutung könnte in Fällen wie dem vorliegenden nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden. Eine solche wirkt auf die Geburt zurück und beseitigt die Rechtsfolge der Vermutung der ehelichen Vaterschaft ex tunc.
Die Bf war zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde als eheliches Kind des NP anzusehen. Die (behauptete) Abstammung vom Mitbeteiligten ist nicht rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt gewesen. Die Behörde hat daher zu Recht die Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 Z 8 NÄG auf den gegenständlichen Fall verneint und dem Antrag auf Namensänderung nicht Folge gegeben.
Die Bf bringt weiters vor, dass sie einen Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des von ihr eingeleiteten Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft vor dem BG L gestellt habe. Dennoch sei vor Entscheidung des BG L, welche präjudiziell für das gegenständliche Verfahren gewesen sei, in der Sache entschieden worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage der Ehelichkeit von der Verwaltungsbehörde nicht als Vorfrage beurteilt werden darf. Da das Gesetz diese Frage nämlich selbst bindend entscheidet und der Behörde keinen Spielraum zur Beurteilung lässt, hat sie auch nicht die im § 38 AVG vorgesehene Alternativmöglichkeit, das Verwaltungsverfahren auszusetzen.
Bemerkt wird, dass die Bf mittlerweile einen Beschluss des BG L vom 24. Oktober 2007 vorgelegt hat, mit dem festgestellt wurde, dass sie vom Mitbeteiligten und somit nicht von NP abstammt. Soweit damit ein geänderter Sachverhalt gegeben ist, ist dieser von der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nicht umfasst. Die belangte Behörde hatte aber von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at