Auch die Erläuterung der maßgeblichen Rechtslage durch die zuständige Behörde, sei es im Wege der Erfüllung der Manuduktionspflicht oder durch Informationsmaterial, wie es im Beschwerdefall durch die Begleittexte auf den Formularen der GIS erfolgte, enthebt die Behörden nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des AVG
GZ 2006/17/0161, 09.06.2010
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, der Bf habe entgegen den deutlichen Hinweisen in den Begleittexten zu den Antragsformularen der GIS Gebühren Info Service GmbH, aus denen insbesondere alle "gesetzlich geregelten Abzugsposten ersichtlich" seien, keine ausreichenden Nachweise für allfällige weitere Abzugsposten erbracht, sodass seine Berufung abzuweisen gewesen sei.
VwGH: Die belangte Behörde übersieht, dass sie in Anwendung des AVG nicht berechtigt war, ohne weitere Verfahrensschritte unter der Annahme, der Bf habe die erforderlichen Nachweise für die außergewöhnlichen Belastungen nicht erbracht, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.
Das AVG ist nach dem letzten Satz des § 6 Abs 1 RGG anzuwenden. Diese Anordnung bezieht sich somit ausdrücklich auch auf das Verfahren vor dem Finanzamt als Berufungsbehörde. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, das Verfahren nach den Vorschriften des AVG zu führen.
Auch die Erläuterung der maßgeblichen Rechtslage durch die zuständige Behörde, sei es im Wege der Erfüllung der Manuduktionspflicht oder durch Informationsmaterial, wie es im Beschwerdefall durch die Begleittexte auf den Formularen der GIS erfolgte, enthebt die Behörden nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des AVG. Als solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die §§ 37 und 45 Abs 3 AVG betreffend die Führung des Ermittlungsverfahrens und die Einräumung des Parteiengehörs einschließlich der hg Rsp zu den konkreten Anforderungen, die sich aus diesen Regelungen ergeben, gegebenenfalls auch § 13 Abs 3 AVG in Betracht.
Zu prüfen wäre zunächst, ob auf Grund der Anordnung des § 51 Abs 1 FMGebO, "erforderliche Nachweise anzuschließen", die Behörden zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem § 13 Abs 3 AVG berechtigt gewesen wären.
Wie sich aus der hg Rsp ergibt (vgl zuletzt das Erkenntnis vom 29. April 2010, 2008/21/0302), vermag das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, einen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG darzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, wie der VwGH in dem eben genannten Erkenntnis vom 29. April 2010 (welches die Frage des Nachweises eines "gesicherten Lebensunterhalts" betraf) festgehalten hat, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist. Die Fernmeldegebührenordnung legt nun nicht ausdrücklich fest, wodurch der Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen iSd § 48 Abs 5 Z 2 FMGebO zu erbringen ist.
Die Anordnung, die "gemäß § 50 erforderlichen Nachweise" anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage iSd § 13 Abs 3 AVG gedeutet werden könnte.
Dies erhellt auch bereits daraus, dass der Gesetzgeber in § 50 Abs 4 FMGebO der GIS Gebühren Info Service GmbH die Ermächtigung eingeräumt hat, den Antragsteller "zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern". Diese Anordnung wäre angesichts der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Verfahren der GIS zur Einhebung der Rundfunkgebühren und im hier vorliegenden Befreiungsverfahren (§ 6 Abs 1 RGG) überflüssig, wenn die genannte Aufforderung bereits auf Grund § 13 Abs 3 AVG zulässig und geboten wäre.
Auch wenn man im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen die Möglichkeit der Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG nicht bejahen kann, folgt daraus noch nicht, dass die belangte Behörde ohne weitere Verfahrensschritte die Berufung des Bf abweisen konnte.
Ähnlich wie im genannten Erkenntnis vom 29. April 2010, 2008/21/0302, die Regelung in der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung normiert auch § 51 FMGebO im Ergebnis die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts.
Ein Antragsteller um Befreiung von den Rundfunkgebühren wäre vor der Abweisung seines Antrags zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis allfälliger außergewöhnlicher Belastungen, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, käme eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht.
Im Beschwerdefall wurde der Bf mit dem Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 24. Juli 2006 lediglich zur Vorlage von Nachweisen betreffend das Einkommen der Haushaltsangehörigen aufgefordert (einen Hinweis auf Nachweise betreffend die Ausgaben des Antragstellers enthielt das Anschreiben nicht). Erst in dem zeitgleich mit den abweisenden erstinstanzlichen Bescheid ausgefertigten Schreiben vom 8. August 2006, in dem dem Bf eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung "im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen iS der § 34 und 35 EStG (Diäten, Körperbehinderung etc)" anerkannt würden und "um die Beilage geeigneter Nachweise" gebeten. Angesichts der gleichzeitig erfolgten Zustellung des abweislichen Bescheids vom selben Tag wurde diese Aufforderung jedoch obsolet, gab die Behörde doch damit zu verstehen, dass sie in Abweichung von den Ausführungen in der Aufforderung zur Stellungnahme die Sache als entscheidungsreif ansah.
Die belangte Behörde hätte daher als Berufungsbehörde den Bf zur Ergänzung seines Vorbringens bzw zur Vorlage konkret zu bezeichnender Unterlagen auffordern müssen, wenn sie den Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen als noch nicht ausreichend geklärt ansah. Dies umso mehr, als sie selbst ohne nähere Erläuterung im angefochtenen Bescheid einerseits darauf verweist, dass die Behörde erster Instanz dem Schreiben vom 24. Juli 2006 eine Berechnung beigelegt habe, aus der eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 725,53 ersichtlich gewesen sei, dem erstinstanzlichen Bescheid jedoch eine Berechnung beigefügt gewesen sei, aus der eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 491,53 hervorgehe (die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid schließlich von einer Richtsatzüberschreitung iHv EUR 433,75 ausgegangen).
Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die belangte Behörde jedoch keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt und den Bf nicht zur Vorlage weiterer Nachweise aufgefordert.
Mangels einer Einräumung von Parteiengehör zu den von der belangten Behörde als gegeben angenommenen Ermittlungsergebnissen oder einer wirksamen Aufforderung zur Vorlage von bestimmten Nachweisen, bestand für den Bf vor der Erlassung des am 7. September 2006 gefertigten angefochtenen Berufungsbescheids keine Verpflichtung, bestimmte Nachweise vorzulegen oder zu konkreten Sachverhaltsfragen Stellung zu nehmen.