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VwGH: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 WRG - Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz?

Bei Aufträgen nach § 138 WRG ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen; es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichtenden abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit iSe Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg"

20. 05. 2011
Gesetze: § 138 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz

GZ 2010/07/0028, 17.06.2010
Der Bf bemängelt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Aufträge gem § 138 Abs 1 lit a WRG dem Bf wirtschaftlich zumutbar und adäquat seien. Offenbar gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht relevant sei.
VwGH: Nach der Rsp des VfGH ist bei Aufträgen nach § 138 WRG eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichtenden abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit iSe Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg".
Der Bf spricht in diesem Zusammenhang zwar von "objektiven Gesichtspunkten der Zumutbarkeit". Die - zum ersten Mal in der Beschwerde von ihm gemachten - Ausführungen, wonach die Verbringung der Anlagen einen enormen, "nicht leistbaren logistischen Aufwand" darstellen würde und "wirtschaftlich ruinös" sei, stellen dabei aber allgemeine, nicht nachprüfbare Behauptungen dar. Mit ihrem Verweis, wonach im derzeitigen Betrieb "gerade noch betriebswirtschaftliche Erfolge" erzielt werden könnten, bezieht sich die Beschwerde auf subjektive, die finanzielle Situation des Bf betreffende Momente, die auch nicht näher konkretisiert werden. Diese subjektiven Umstände spielen jedoch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle.

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