Unter "Anlage" iSd § 38 Abs 1 WRG muss alles verstanden werden, was durch die Hand des Menschen angelegt wird; auch eine planmäßig angelegte Baumkultur ist vor dem Hintergrund dieses Anlagenbegriffes als Anlage iSd § 38 Abs 1 WRG zu verstehen
GZ 2010/07/0028, 17.06.2010
Der Bf führt aus, dass die Nadelbaumhecke "natürlich gewachsen" sei. Zum Zeitpunkt des Kaufes der Liegenschaft durch den Bf sei diese bereits vorhanden gewesen. Sie lasse sich somit nicht unter den Begriff der Anlage iSd § 38 Abs 1 WRG subsumieren.
VwGH: Unter "Anlage" iSd § 38 Abs 1 WRG muss alles verstanden werden, was durch die Hand des Menschen angelegt wird. Auch eine planmäßig angelegte Baumkultur ist vor dem Hintergrund dieses Anlagenbegriffes als Anlage iSd § 38 Abs 1 WRG zu verstehen.
Mit seinem Vorbringen übersieht der Bf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach die Fichten in einem Abstand von "oftmals weniger als 50 cm gepflanzt" wurden. Dagegen hat sich der Bf zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ausgesprochen. Damit ist aber der Begriff der Anlage iSd § 38 Abs 1 WRG erfüllt. Die Behauptung des Bf, wonach die Nadelbaumhecke bereits zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes durch ihn vorhanden gewesen und somit von seinem Rechtsvorgänger gepflanzt worden sei, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem § 41 Abs 1 VwGG unzulässige Neuerung dar.