Grundeigentum iSd § 12 Abs 2 WRG umfasst sowohl das Eigentum an Grund und Boden als auch die mit dem Grundeigentum verbundenen, nicht sonderrechtsfähigen Anlagen und Baulichkeiten; ob eine baubehördliche Genehmigung (hier: für den Keller) vorliegt, ist unerheblich
GZ 2009/07/0063, 17.06.2010
VwGH: Grundeigentum iSd § 12 Abs 2 WRG umfasst sowohl das Eigentum an Grund und Boden als auch die mit dem Grundeigentum verbundenen, nicht sonderrechtsfähigen Anlagen und Baulichkeiten. Es kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob für den Keller der Mitbeteiligten eine baubehördliche Genehmigung vorliegt, deren Bestehen vom Bf bestritten wird. Dies ist für die aus wasserrechtlicher Sicht allein ausschlaggebende Frage der Beeinträchtigung des Grundeigentums der Mitbeteiligten in Form der Überflutung ihres Kellers als nicht sonderrechtsfähige Baulichkeit unerheblich.