Der Bewilligungstatbestand des § 38 WRG dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren oder Hochwasserschäden; die Bewilligung nach § 38 WRG ist dann zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden; erhöhen die Auswirkungen eines Wasserbauvorhabens die Gefahr einer Überschwemmung im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht, sind sie irrelevant
GZ 2008/07/0127, 20.05.2010
Die Bf machen geltend, die belangte Behörde habe verkannt, dass unabhängig von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 38 WRG auch wasserrechtliche Bewilligungspflichten nach § 32 Abs 2 lit c WRG bzw nach § 31 und § 39 WRG vorlägen; in diesen Verfahren wären die diesbezüglichen Einwendungen der Bf zu berücksichtigen gewesen.
VwGH: Wenn man davon ausgeht, dass die Einwendungen der Bf iZm der Verunreinigung ihrer Grundstücke durch die Auswirkungen des Hochwassers auch die Verunreinigung des Grundwassers umfasst, erweist sich der Hinweis der Bf auf das Fehlen der - wegen der qualitativen Grundwasserbeeinträchtigung notwendigen - wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit c WRG als nicht zielführend.
Die Bestimmung des § 38 WRG ist nicht nur gegenüber §§ 9 und 41 subsidiär; keiner Bewilligung nach § 38 WRG bedürfen auch Maßnahmen, die nach § 32 bewilligungspflichtig sind. Dies ergibt sich aus § 32 Abs 6 WRG, der Anlagen iSd § 32 solchen nach § 9 gleichstellt. Wäre die Anlage also nach § 32 Abs 2 lit c WRG bewilligungspflichtig, erwiese sich eine nach § 38 WRG erteilte wasserrechtliche Bewilligung als rechtswidrig.
Im vorliegenden Fall ist aber nicht erkennbar, dass eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG gegeben wäre. Entscheidend für die Beurteilung, nach welcher Bestimmung des WRG Bewilligungspflicht vorliegt, ist das zur Bewilligung eingereichte Projekt. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die von den Bf befürchteten qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers (bzw des Grundstückes) durch Verunreinigung nicht über das in § 32 Abs 1 WRG genannte geringfügige Ausmaß hinausgehen. Entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung ist die belangte Behörde dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen argumentativ entgegen getreten, in dem sie auf den starken Verdünnungsfaktor bei Hochwasser hingewiesen hat. Dem haben die Bf in der Beschwerde nichts entgegen gehalten. Eine Bewilligungspflicht des Projektes nach § 32 Abs 2 lit c WRG scheidet daher aus.
Die Bf meinen, es wären auch §§ 31 und 39 WRG zu berücksichtigen bzw der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde zu legen gewesen. Die Bf übersehen aber, dass weder § 39 WRG noch § 31 WRG einen Bewilligungstatbestand darstellen. Die Vorschriften der §§ 31 Abs 1 und des § 39 WRG legen Verpflichtungen fest, deren Zuwiderhandeln Grundlage für ein behördliches Vorgehen sein kann. In einem Bewilligungsverfahren (hier: nach § 38 WRG) finden diese Bestimmungen aber entgegen der Ansicht der Bf als weitere Bewilligungstatbestände keine Berücksichtigung.
Ausgehend vom vorliegenden Projekt kam daher als einziger Bewilligungstatbestand der des § 38 WRG in Frage. Dementsprechend hat die BH auch ein Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt, ob durch die geplanten Anlagen öffentliche Interessen oder Rechte Dritter, darunter die der Bf, beeinträchtigt werden oder nicht.
Nach § 38 Abs 1 und 3 WRG sind (ua) Anlagen im Hochwasserabflussgebiet, dh innerhalb der Grenzlinie des HW30 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Der Bewilligungstatbestand des § 38 WRG dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren oder Hochwasserschäden. Die Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle ist dann zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden.
Allerdings ist die Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes in § 38 Abs 3 WRG gleichzeitig auch Maßstab für die Berührung fremder Rechte durch ein Projekt. Erhöhen die Auswirkungen eines Wasserbauvorhabens die Gefahr einer Überschwemmung im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht, sind sie irrelevant.
Eine Verletzung des Grundeigentums der Bf käme dann in Betracht, wenn ihre Liegenschaften durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei nach der Bestimmung des dritten Absatzes des § 38 WRG als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist.
Dass durch die geplante Anlage auf den Grundstücken der Bf keine Beeinträchtigungen sondern sogar Verbesserungen im Falle eines 30jährlichen Hochwassers eintreten werden, hat die belangte Behörde, gestützt auf eine im Ergebnis nicht zu beanstandende Beweiswürdigung, festgestellt. Auf andere, im Falle seltener auftretender Hochwasser möglicherweise eintretende Beeinträchtigungen kommt es hingegen nicht an.