Home

Sonstiges

VwGH: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wegen öffentlichem Interesse iSd § 138 Abs 1 lit a WRG - Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung?

Wenn aus öffentlichen Rücksichten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes notwendig ist, ist nicht nur ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung unzulässig, sondern auch die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben, das bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG im öffentlichen Interesse gewesen ist, ausgeschlossen

20. 05. 2011
Gesetze: § 138 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wegen öffentlichem Interesse, nachträgliche Bewilligung

GZ 2008/07/0104, 20.05.2010
VwGH: Wenn aus öffentlichen Rücksichten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes notwendig ist, ist nicht nur ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung unzulässig, sondern auch die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben, das bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG im öffentlichen Interesse gewesen ist, ausgeschlossen.
Mit einem von Amts wegen im öffentlichen Interesse ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG wird nämlich unter einem auch darüber abgesprochen, dass eine Anlage in der bestehenden Form nicht bewilligungsfähig ist.
Tatbestandselement eines im öffentlichen Interesse ergehenden wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG ist somit die Unmöglichkeit der nachträglichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben. Zwischen einem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag und einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung desselben Vorhabens liegt Identität der Sache vor. Ein solcher wasserpolizeilicher Auftrag spricht implizit über die Bewilligungsunfähigkeit desselben Vorhabens ab.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at