Den Inhabern der in § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte kommt Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gem § 12 Abs 2 WRG nicht vorliege, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraus
GZ 2009/07/0099, 20.05.2010
VwGH: Nach ständiger hg Judikatur kommt den Inhabern der in § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft.
Rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gem § 12 Abs 2 WRG nicht vorliege, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraus.
In diesem Zusammenhang finden sich weder solche Feststellungen zum Recht der Bf, noch gingen die Amtssachverständigen auf dieses Recht der Bf iZm den Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Projektes ein. Deshalb konnte die belangte Behörde überhaupt keine rechtlichen Schlussfolgerungen über eine allfällige Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes der Bf vornehmen.