Eine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes liegt nur dann vor, wenn eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage vorhanden ist; "betriebsbereit" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mit ihr der Empfang sämtlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Programme des ORF möglich sein muss
GZ 2009/17/0084, 10.05.2010
Die Behörde vertritt die Ansicht, der Bf sei deshalb zur (vollständigen) Zahlung des Programmentgeltes für den Fernsehempfang verpflichtet, weil es ihm mit seinem digitalen Satellitenreceiver möglich sei, die Programme ORF 2 Europe und ORF Sport Plus zu empfangen; das Vorhandensein einer Smartcard sei diesbezüglich nicht erforderlich.
VwGH: Zutreffend hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im hg Verfahren 2008/17/0059, darauf verwiesen, dass Versorgungsauftrag des ORF und Programmentgelt miteinander verknüpft in der (gesetzlichen) Fiktion eines Synallagmas stehen. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass entsprechend dem Versorgungsauftrag sämtliche davon erfassten Programme des ORF empfangen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein differenziertes Programmentgelt - etwa abgestuft nach dem Empfang bestimmter Programme - nicht vorgesehen ist, wie dies die belangte Behörde auch im gegenständlichen Verfahren zutreffend erkannt hat. Die Normierung einer Verpflichtung zur Leistung des (vollen) Programmentgeltes bei nur teilweiser Empfangsmöglichkeit kann im Hinblick auf das vom Gesetzgeber intendierte Synallagma nicht angenommen werden.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4. September 2008, 2008/17/0059, dargelegt hat, kommt es für die Nutzung des Programmangebotes auf den Begriff der "betriebsbereiten Rundfunkempfangsanlage" an. Eine solche ist aber nur dann gegeben, wenn mit ihr der Empfang (sämtlicher) Fernsehprogramme des ORF möglich ist, für die ein Versorgungsauftrag besteht. Eine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes liegt demnach nur dann vor, wenn eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage vorhanden ist; "betriebsbereit" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mit ihr der Empfang sämtlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Programme des ORF möglich sein muss. Die hier unbestritten gegebene Möglichkeit, die Programme ORF 2 Europe und ORF Sport Plus zu empfangen, reicht somit mangels Vorliegens einer betriebsbereiten Rundfunkempfangsanlage hinsichtlich sämtlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Programme nicht aus, eine Programmentgeltspflicht des Bf auszulösen.