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VwGH: Bewilligungsfreie Nutzung des Grundwassers - "Haus- und Wirtschaftsbedarf" iSd § 10 Abs 1 WRG

Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, dh die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Benutzung des Grundwassers, bewilligungsfreie Nutzung, Haus- und Wirtschaftsbedarf

GZ 2007/07/0113, 18.03.2010
Die Bf bringen vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer bewilligungspflichtigen Nutzung iSd § 10 Abs 2 WRG anstatt von einer bewilligungsfreien Nutzung iSd Abs 1 leg cit ausgegangen. Es liege ein (gewerblicher) Wirtschaftsbedarf mit einem angemessenen Verhältnis der Wasserentnahme zum eigenen Grund in Anbetracht der geförderten Wassermengen, der Größe des Grundstückes und der übrigen tatsächlichen geologischen, hydrogeologischen und klimatischen Gegebenheiten vor.
VwGH: Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, dh die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird.
Ohne auf die Unterscheidung zwischen kleingewerblichen und gewerblichen Wirtschaftsbedarf eingehen zu müssen, wurde die hier verfahrensgegenständliche Wasserentnahme in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wohnstätte betrieben, sondern in Zusammenhang mit der Wärmeversorgung der Stadt F, weshalb von einem Haus- und Wirtschaftsbedarf iSd § 10 Abs 1 WRG nicht gesprochen werden kann.
Der von den Bf behaupteten Bewilligungsfreiheit der Wasserentnahme steht auch der Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs 1 WRG insofern entgegen, als allein der Umstand der Betreibung eines Fernwärmenetzes für die Stadt F und damit in Zusammenhang mit anderen Grundstücken, keine Grundwasserentnahme mehr in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund bildet und deshalb bereits eine über den notwendigen (eigenen) Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung darstellt.

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