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VwGH: Unterlassene Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bei Benutzung des Grundwassers iSd § 10 Abs 2 WRG - verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Beauftragung eines Unternehmens

Als Täter iSd im § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 2 WRG enthaltenen Verbotes kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre; ein Verstoß gegen eine eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschrift - wie jene des § 32 WRG - fällt nur dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich desjenigen, der einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, wenn gleichzeitig ausdrücklich der Auftrag erteilt wird, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen

20. 05. 2011
Gesetze: § 137 WRG, § 32 WRG, § 9 VStG
Schlagworte: Wasserrecht, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, Bewilligungspflicht, beauftragtes Unternehmen, Benutzung des Grundwassers

GZ 2007/07/0113, 18.03.2010
Die Bf rügen, die G GmbH hätte die inkriminierte Maßnahme nicht selbst vorgenommen, sondern die W GmbH damit beauftragt, weshalb die W GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei und nicht die G GmbH (und deren Geschäftsführer).
VwGH: Nach stRsp des VwGH kommt als Täter iSd im § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 5 WRG enthaltenen Verbotes jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre (vgl ua die Erkenntnisse vom 16. Oktober 2003, 2002/07/0169, sowie vom 29. Juni 1995, 92/07/0187). Dies kann sinngemäß auf die in den vorliegenden Beschwerdefällen anwendbare Regelung des § 10 Abs 2 iVm § 137 Abs 2 Z 2 WRG übertragen werden.
Wie der VwGH in den vorzitierten Erkenntnissen ausgesprochen hat, können Auftraggeber verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ein drittes, dazu befugtes Unternehmen mit der Durchführung beauftragen und dieses die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen hat.
Im vorliegenden Fall ist - entgegen der Ansicht der Bf - dem den Akten beiliegenden "Betreiber- und Generalplanervertrag" vom 23. September 1999 eine ausdrückliche Beauftragung der W GmbH zur Einholung von behördlichen Bewilligungen nicht zu entnehmen; es finden sich keinerlei Regelungen hiezu.
Insoweit die Bf der Ansicht sind, im vorliegenden Fall habe die W GmbH selbstverständlich nicht den Auftrag gehabt, eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme ohne vorherige Einholung dieser Bewilligung durchzuführen, weshalb die W GmbH verpflichtet gewesen sei, die nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen, vermag der VwGH einen zwingenden Schluss dahingehend nicht zu erkennen.
Die G GmbH hat zwar einem befugten Unternehmen ausdrücklich den Auftrag erteilt, die Errichtung und Betreibung der gegenständlichen Anlage durchzuführen, nicht aber den Auftrag, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen, sodass im gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen ist, warum die inkriminierte Maßnahme nicht in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich der Bf fiele. Ein Verstoß gegen eine die Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschrift (§ 10 Abs 2 WRG) konnte daher verwaltungsstrafrechtlich nur dem Auftraggeber (den Bf als gem § 9 VStG Verantwortliche der G GmbH) zugerechnet werden.

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