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Sonstiges

VwGH: Kommt die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers iSd § 10 Abs 1 WRG auch demjenigen zu, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs 2 WRG einräumt?

Die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers iSd § 10 Abs 1 WRG kommt nur dem Grundeigentümer zu

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 WRG, § 12 WRG, § 5 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Benutzung des Grundwassers, bewilligungsfreie Benutzung, Grundeigentümer, Benutzungsberechtigung

GZ 2008/07/0099, 22.04.2010
Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, ein Grundeigentümer könne sein Grundwasser durch Einräumung eines dinglichen Rechtes einem anderen überlassen, der dann auf Grund der nunmehr ihm zustehenden Nutzungsbefugnis gem § 5 Abs 2 iVm § 10 Abs 1 WRG das nun ihm gehörende Grundwasser bewilligungsfrei nutzen dürfe.
VwGH: Die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers iSd § 10 Abs 1 WRG kommt nur dem Grundeigentümer, nicht auch demjenigen zu, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs 2 WRG einräumt. Dies ergibt sich aus der Koppelung von Grundeigentum und Wasserbedarf.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde regelt § 10 Abs 1 WRG damit allein eine Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer selbst; diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, wem das Grundwasser iSd § 5 Abs 2 leg cit "gehört". Die verfahrensgegenständliche Grundwasserbenutzung durch die mitbeteiligte Partei bedarf daher sehr wohl einer wasserrechtlichen Bewilligung gem § 10 Abs 2 WRG.
Der mitbeteiligten Partei kommt auf Grund der - durch den Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 17. Februar 1963 - zu Gunsten ihrer Liegenschaft EZ 15, KG G, eingeräumten Dienstbarkeit ein Nutzungsrecht gem § 5 Abs 2 WRG zu, das sie zu einer Inanspruchnahme von Grundeigentum und Grundwasser der Bf berechtigt. Den Bf hingegen könnten - in dem durch diese verbücherte Dienstbarkeit nicht berührten Bereich bzw Ausmaß - als Grundeigentümer bzw als Nutzungsberechtigte nach § 5 Abs 2 WRG Rechte nach § 12 Abs 2 WRG zukommen.
Würde nun der durch die (zur Bewilligung beantragte) Wasserversorgungsanlage erfolgende Zugriff auf die Rechte der Bf von dem dem Mitbeteiligten zustehenden Nutzungsrecht vollständig abgedeckt, so käme eine Verletzung bestehender Rechte der Bf iSd § 12 Abs 1 WRG nicht in Frage und es dürfte die wasserrechtliche Bewilligung nicht aus diesem Grunde versagt werden. Ginge hingegen die Ausführung der (zur Bewilligung beantragten) Wasserversorgungsanlage über Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit hinaus, so käme eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte der Bf sehr wohl in Frage.
Die Bf machen einen - durch Überschreitung der der mitbeteiligten Partei zukommenden Dienstbarkeit hervorgerufenen - projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz ihres Grundeigentumes und damit die Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes geltend. Mit einem solchen Einwand hätten sich die Behörden im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren jedenfalls auseinander zu setzen und die geltend gemachte Rechtsverletzung an Hand des Inhaltes der Dienstbarkeit zu prüfen.
Entfiele nun - wie von der belangten Behörde für das weitere Verfahren bindend ausgesprochen - das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage, so würde den Bf die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte im Wasserrechtsverfahren genommen. Sie könnten sonst nicht einwenden, dass die Anlage bewilligungspflichtig, aber nicht bewilligt sei.
Die für das weitere Verfahren bindende Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die vorliegende Wasserversorgungsanlage nicht bewilligungspflichtig sei, erweist sich somit nicht nur als unrichtig, sondern auch als für die Bf nachteilig. Insofern verletzte der angefochtene Bescheid Rechte der Bf.

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