Ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG gestützter Auftrag darf ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht aber die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten
GZ 2009/07/0034, 18.03.2010
VwGH: Unter einer eigenmächtigen Neuerung iSd Bestimmung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind - erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist.
Die belangte Behörde holte die Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, um festzustellen, welche Maßnahmen dem Bf aufzutragen seien, damit die Wiederherstellung des vor der Verwirklichung des Neuerungstatbestandes vorgefundenen Zustandes gewährleistet sei. Diese vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen bilden den Spruch des angefochtenen Bescheides. Abgesehen davon, dass zu diesen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen dem Bf kein Parteiengehör eingeräumt wurde, lässt sich für den VwGH nicht schlüssig nachvollziehen, inwieweit diese Maßnahmen lediglich - wie die belangte Behörde ausführt - die "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" gewährleisten und "ihrer Art nach keine neuen Maßnahmen" darstellen, die über die Herstellung des ursprünglichen Zustandes hinausgehen. Ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG gestützter Auftrag darf nämlich ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht aber die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten. In diesem Zusammenhang wäre es erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde die vom Bf vorgenommenen eigenmächtigen Neuerungen nachvollziehbar im angefochtenen Bescheid darstellt und zu den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen, die in den Spruch des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden haben, in Beziehung setzt. Erst dann wäre nachvollziehbar, ob sich die auf § 138 Abs 1 lit a WRG gestützten Aufträge tatsächlich auf die Entfernung der vorgenommenen Neuerungen beschränken.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde auch mit der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG - insbesondere auch das Vorliegen öffentlicher Interessen - gegeben sind, zu beschäftigen haben. Im angefochtenen Bescheid geht sie offenbar von der Auffassung aus, sie hätte sich damit auf Grund einer Bindungswirkung ihres Bescheides vom 18. Juli 2007 nicht mehr befassen müssen. Eine solche Bindungswirkung besteht jedoch nicht.