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VwGH: Zur Zuständigkeit bei Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen nach § 121 WRG

Hat sich zwischen der Erteilung der Bewilligung und der Überprüfung die Zuständigkeit geändert, ist für die Überprüfung jene Behörde zuständig, die zum Überprüfungszeitpunkt für die Bewilligung zuständig wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 121 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen, Zuständigkeit

GZ 2008/07/0049, 18.03.2010
VwGH: Für die Überprüfung ist die "zur Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde" zuständig. Hat sich zwischen der Erteilung der Bewilligung und der Überprüfung die Zuständigkeit geändert, ist für die Überprüfung jene Behörde zuständig, die zum Überprüfungszeitpunkt für die Bewilligung zuständig wäre. Das Argument, in diesem Fall finde eine "perpetuatio fori" statt, weil die (ehemalige) Bewilligungsbehörde die Anlage am besten kenne, vermag nicht zu überzeugen. Das Gesetz spricht nicht davon, dass jene Behörde zuständig ist, die die Bewilligung erteilt hat

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