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VwGH: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen - steht die rechtskräftige Kollaudierung einem Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG entgegen?

Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein

20. 05. 2011
Gesetze: § 138 WRG, § 121 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, eigenmächtig vorgenommene Neuerungen, rechtskräftige Kollaudierung

GZ 2008/07/0157, 18.03.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist eine Maßnahme dann als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 WRG zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde.
Der Bf wendet eingangs seiner Beschwerde ein, die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug vorgenommene Zurückweisung seines Antrages auf ein Vorgehen nach § 138 WRG wegen entschiedener Sache sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil zwischen der Bewilligung eines Vorhabens und dem Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung des allenfalls bewilligten und ausgeführten Vorhabens keine Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vorliege. Sogar das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Maßnahme oder Anlage bilde kein Hindernis für die Zulässigkeit eines auf § 138 WRG gestützten Abhilfebegehrens. Umso mehr stehe dem Bf dieses Abhilfebegehren zu, wenn davon auszugehen sei, dass nicht einmal eine konsensmäßig errichtete Anlage vorliege. Jener Teil des Grabens im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen 470 und 428/1, welche die Parzelle des Bf berühre, gehe über das seinerzeit bewilligte Projekt hinaus und es liege dafür gar keine Bewilligung vor.
Dem Bf ist insofern zuzustimmen, als die rechtskräftige Bewilligung einer Anlage eine andere Verwaltungsrechtssache darstellt als die Entscheidung über einen Antrag auf ein Vorgehen nach § 138 WRG. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber damit argumentiert, die rechtskräftige Kollaudierung des Grabens (mit den Bescheiden vom 22. August 1994 und vom 31. Oktober 2006 bzw 22. Februar 2007) stehe einem Auftrag nach § 138 WRG entgegen.
Nach § 121 Abs 1 WRG hat sich die für die Durchführung des Kollaudierungsverfahrens zuständige Behörde in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH verdrängt diese spezielle Norm die Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a WRG, wenn ein konsenswidriger Sachverhalt in einem technisch sachnahen Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt steht. Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein.
Wurde der Graben an der "Eggergrenze" rechtskräftig kollaudiert, so wurde damit auch bindend die in einem Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG ebenfalls zu prüfende Frage entschieden, ob die konkrete Ausführung des Grabens (an der "Eggergrenze") eine im Vergleich zur vorliegenden Bewilligung eigenmächtige Neuerung darstellt oder nicht. Für das vom Bf - iZm dieser konkreten Ausführung des Grabens - beantragte Vorgehen nach § 138 Abs 1 lit a WRG wäre somit kein Raum mehr. Durch die Zurückweisung dieses Antrages würden daher im Ergebnis Rechte des Bf nicht verletzt.

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